Vorkaufsrecht: Mieter vs. Familienangehöriger – BGH schafft Klarheit
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil (Az. V ZB 58/22) entschieden, dass das Vorkaufsrecht eines Familienangehörigen vorrangig vor dem Vorkaufsrecht des Mieters ist.
Hintergrund:
In dem entschiedenen Fall ging es um den Verkauf einer vermieteten Eigentumswohnung. Der Mieter hatte ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach § 577 BGB, da er bereits in der Wohnung lebte, als diese noch keine Eigentumswohnung war. Der Wohnungseigentümer hatte seiner geschiedenen Ehefrau jedoch ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt, das im Grundbuch eingetragen war.
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Streitfrage:
Es stellte sich die Frage, wessen Vorkaufsrecht nun vorrangig ist, wenn der Wohnungseigentümer die Wohnung verkaufen möchte.
Entscheidung des BGH:
Der BGH hat entschieden, dass das Vorkaufsrecht des Familienangehörigen (hier: der geschiedenen Ehefrau) vorrangig vor dem Vorkaufsrecht des Mieters ist.
Begründung:
Der BGH argumentiert, dass der Gesetzgeber dem Schutz der Familie Vorrang vor dem Schutz des Mieters eingeräumt hat. Dies ergebe sich aus der Wertung des § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung des BGH ist für Immobilieninvestoren und Eigentümer von Eigentumswohnungen relevant. Sie sollten beachten, dass ein dingliches Vorkaufsrecht, das einem Familienangehörigen eingeräumt wurde, das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters ausschließt.
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