Trittschallschutz entsprechend Zeitpunkt der Errichtung einer Immobilie ist ausreichend
Das Amtsgericht Berlin-Wedding stellte im März 2023 per Urteil klar, dass der Trittschallschutz einer Mietwohnung lediglich den Anforderungen zum Zeitpunkt der Errichtung der Immobilie entsprechen muss.
Im entschiedenen Rechtsstreit forderte ein Mieter von seinem Vermieter einen besseren Trittschallschutz für seine Mietwohnung. Der Mieter empfand Kinderlärm aus einer über seiner Mietwohnung gelegenen Wohnung als nicht hinzunehmende Beeinträchtigung. Das Gebäude in dem sich die beiden Wohnungen befanden, war 1962 errichtet worden. Der Trittschallschutz entsprach noch den Anforderungen zur Zeit der Errichtung des Gebäudes.
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Das AG Berlin-Wedding entschied zu Gunsten des Vermieters, dass die technischen Normen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes weiterhin maßgeblich seien. Nur ausnahmsweise, so das Gericht, könne ein Mieter die Herstellung eines Zustands verlangen, der aktuellen DIN-Normen entspricht. Das ist dann der Fall, wenn ein Vermieter umfassende bauliche Veränderungen vornimmt. In diesem Rechtstreit hatte der Mieter keinen Anspruch auf Verbesserung des Trittschallschutzes, da dieser (noch) den Anforderungen zur Zeit der Errichtung des Gebäudes entsprach (AG Berlin-Wedding, Urteil v. 03.03.23, Az. 16 C 301/21).
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