Vermieter muss auch in warmen Monaten für warmes Wasser und Heizung sorgen

Auch bei warmen Außentemperaturen müssen Sie als Vermieter für Ihre Mieter in deren Mietwohnungen die Versorgung mit Warmwasser gewährleisten. Als Vermieter sind Sie sogar verpflichtet, die Warmwasserversorgung ganzjährig zu gewährleisten. Als Mindesttemperatur sehen die Gerichte 40 bis 50 Grad an. Sinkt die Temperatur unter diesen Bereich – egal ob tags oder nachts – wäre Ihr Mieter zu einer Mietminderung in Höhe von 7,5 % berechtigt. Als Vermieter müssen Sie die mietvertraglich vereinbarte Versorgung des Mieters mit Warmwasser auch ganztägig anbieten. Sie dürfen die Warmwasserversorgung auch nicht zwischen 23 Uhr und 5 Uhr abschalten oder nur lauwarmes Wasser zur Verfügung stellen.
Der Mietspiegel 2024 – jetzt kostenlos herunterladen!
Wenn ein Mieter bei warmen Außentemperaturen, beispielsweise im Sommer, feststellt, dass die Warmwasserversorgung ausgefallen ist, kann er die Versorgung durch den Vermieter per einstweiliger Verfügung durchsetzen. Dies stellte das Landgericht Fulda in einem immer noch aktuellen Urteil klar (LG Fulda, Beschluss v. 05.01.18, Az. 5 T 200/17). Denn ein Vermieter ist verpflichtet, eine Mietwohnung im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten.
Diese Verpflichtung aus § 535 Abs. 1 BGB umfasst auch die Versorgung eines Mieters mit Heizung und Warmwasser. Wenn die Unterbrechung der Versorgung mit Heizung und Warmwasser sich in warmen Monaten oder sogar im Sommer ereignet, entschuldigt einen Vermieter nicht. So wird die Körperhygiene eines Mieters mangels warmen Wassers ausgerechnet im Sommer bei hohen Außentemperaturen stark beeinträchtigt und eingeschränkt. Einem Mieter ist es nicht zumutbar, mehr als kurzfristig auf Warmwasser zu verzichten.
Der Mietspiegel 2024 – jetzt kostenlos herunterladen!
Neueste Kommentare