Kaution: Rückzahlungsanspruch und Schadensersatzanspruch des Vermieters

Der Anspruch eines Mieters auf Rückzahlung einer Barkaution und der Anspruch eines Vermieters auf Schadensersatz wegen Beschädigung von Mieträumen sollen nach Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth nicht gleichartig sein. Ist der Schadensersatzanspruch eines Vermieters bereits verjährt, soll eine Aufrechnung gegenüber dem Anspruch seines Mieters auf Rückzahlung der Kaution deshalb ausgeschlossen sein. So entschied das LG Nürnberg-Fürth im Juli 2023.
Ein Mieter verlangte von seinem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses im November 2019 die Rückzahlung der von ihm geleisteten Barkaution in Höhe von 780 €. Der Vermieter rechnete erst danach, Ende Mai 2020, über die Kaution ab und erklärte seine Aufrechnung mit vom Mieter bestrittenen Schadensersatzansprüchen. Der Vermieter meinte wegen Beschädigungen der Mieträume Schadensersatzansprüche zu haben, welche das Kautionsguthaben überstiegen.
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Das LG Nürnberg-Fürth war nun der Ansicht, dass die vom Vermieter erklärte Aufrechnung mit seinen Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung der Mieträume daran scheiterte, dass diese Ansprüche zum Zeitpunkt der Erklärung der Aufrechnung bereits verjährt waren.
Eine Aufrechnung mit einer verjährten Forderung ist zwar gemäß § 215 BGB nicht ausgeschlossen, wenn diese Forderung zum Zeitpunkt, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. Das setzt aber voraus, dass die Forderungen, die sich bei der Aufrechnung gegenüber stehen, gleichartig sind. Im vom LG Nürnberg-Fürth entschiedenen Rechtsstreit waren die Forderungen, der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution und der Schadensersatzanspruch, nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht gleichartig (LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 25.07.23, Az. 7 S 3897/22).
Hinweis: Der für Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH, Az. VIII ZR 184/23) verhandelt am 08.05.2024 in letzter Instanz über das hier behandelte Urteil des LG Nürnberg-Fürth.
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