Keine Mietminderung für Betriebsschließung wegen COVID-19-Pandemie
Das Oberlandesgericht Rostock stellte im Februar 2023 klar, dass für öffentlich-rechtliche Gebrauchsbeschränkungen, welche sich aus betriebsbezogenen Umständen ergeben, ein Vermieter ohne anderslautende Vereinbarung nicht einstehen muss. Eine hoheitliche Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, beispielsweise eine Betriebsschließung, stellt keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel dar.
Ein Vermieter von Gewerberäumen und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Mietminderung des Mieters wegen behördlich angeordneter Schließung des Geschäfts während der Corona-Pandemie.
Wohnraum-Mietvertrag – Jetzt hier kostenlose Vorlage sichern!
Das OLG Rostock folgte der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH, Urteil v. 16.02.22, Az. XII ZR 17/21; BGH, Urteil v. 23.11.22, Az. XII ZR 96/21; OLG Hamm, Urteil v. 19.05.22, Az. 18 U 43/21), wonach eine behördliche Untersagung der Öffnung eines Geschäfts keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB darstellt. Die mit einer Schließungsanordnung verbundene Gebrauchsbeschränkung eines Mieters von Geschäftsräumen beruht, so das Gericht, nicht auf der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Geschäfts. Die behördlich angeordnete Schließung eines Geschäfts knüpft allein an die Nutzungsart und den Publikumsverkehr an, welche die Gefahr einer verstärkten Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus begünstigen können und aus Gründen des Infektionsschutzes untersagt werden. Durch diese Verordnung wird jedoch nicht die Nutzung angemieteter Geschäftsräume im Übrigen verboten. Das Geschäft stand dem Mieter im vom OLG Rostock entschiedenen Rechtsstreit daher, trotz der Schließungsanordnung, weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung (OLG Rostock, Urteil v. 23.02.23, Az. 3 U 76/21).
Wohnraum-Mietvertrag – Jetzt hier kostenlose Vorlage sichern!
Neueste Kommentare