Mietminderung wegen Baustelle auf Nachbargrundstück

Eine Mietminderung wegen einer Baustelle auf einem Nachbargrundstück ist nur dann gerechtfertigt, wenn der hierdurch betroffene Vermieter die Beeinträchtigungen durch die Baustelle selbst gemäß § 906 BGB abwehren könnte oder nur gegen eine Ausgleichszahlung hinnehmen müsste. Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) folgte das LG Berlin II in einem im Februar 2024 ergangenen Urteil.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Mietminderung. Der Mieter minderte die Miete wegen angeblicher Beeinträchtigungen durch eine Baustelle auf dem Nachbargrundstück.
Das LG Berlin II folgte in seinem Urteil der Rechtsprechung des BGH. Bei Fehlen anderslautender Vereinbarungen in einem Mietvertrag liegt grundsätzlich kein gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB zu einer Mietminderung berechtigender Mangel wegen einer Baustelle auf einem Nachbargrundstück vor, wenn der Vermieter die Beeinträchtigungen gemäß § 906 BGB hinnehmen muss.
Eine Mietminderung wegen einer Baustelle auf einem Nachbargrundstück ist nur dann gerechtfertigt, wenn der hierdurch betroffene Vermieter die Beeinträchtigungen durch die Baustelle selbst gemäß § 906 BGB abwehren könnte oder nur gegen eine Ausgleichszahlung hinnehmen müsste. Der Mieter hatte in diesem Rechtsstreit auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Nutzung der Wohnung durch die Baustelle über das nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zulässige Maß hinaus beeinträchtigt gewesen sei (LG Berlin II, Urteil v. 08.02.24, Az. 64 S 319/21).
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