Trotz Konsum-Cannabis-Gesetz (KCanG) kann eine Kündigung gerechtfertigt sein

Auch nach Inkrafttreten des Konsum-Cannabis-Gesetz (KCanG) kann eine Kündigung zu Lasten eines Mieters gerechtfertigt sein, wenn dessen Cannabiskonsum außerhalb des Bereichs der eigenen Wohnung stört. Denn dann liegt ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und damit eine erhebliche Störung des Hausfriedens vor. Dies stellte das Amtsgericht Brandenburg per Urteil im April 2024 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten vor dem AG Brandenburg über die Rechtmäßigkeit einer vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung. Der Mieter hatte den Hausfrieden sehr nachhaltig gestört und unerlaubt Betäubungsmittel besessen.
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Das AG Brandenburg wies zunächst darauf hin, dass gemäß § 543 Abs. 1 BGB ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht weiter zumutbar ist. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt gemäß § 569 Abs. 2 BGB insbesondere dann vor, wenn ein Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört. Die nachhaltige Störung des Hausfriedens durch den Mieter wurde in der Beweisaufnahme nachgewiesen. Ausweislich der beigezogenen Strafakte des Mieters hat dieser außerdem unerlaubt Betäubungsmittel, nämlich 21,81 g netto Cannabisverschnitt und 14,45 g netto Amphetamin, besessen. Dies war zum damaligen Zeitpunkt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar.
Seit dem 01.04.2024 ist allerdings der Besitz von Cannabis zum Eigenkonsum von bis zu 25 g Cannabis durch das Konsumcannabisgesetz (KCanG) ausdrücklich erlaubt. Damit bestand zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens vor dem AG Brandenburg kein Anknüpfungspunkt mehr für einen strafrechtliche Verfolgung bezüglich der 21,81 g netto Cannabisverschnitt. Der Mieter hatte aber auch 14,45 g netto Amphetamin in seiner Wohnung gelagert, so dass dennoch ein Verstoß gegen das BtMG und die mietvertraglichen Pflichten vorlag. Die Kündigung war somit rechtmäßig. Das AG Brandenburg stellte aber auch klar, dass eine Störung des Hausfriedens durch einen Mieter auch nach Inkrafttreten des (KCanG) vorliegt, wenn Cannabiskonsum sich außerhalb des Bereichs der Mietwohnung störend auswirkt. Denn dann liegt ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und damit eine Störung des Hausfriedens vor; insbesondere, wenn die Intensität der Beeinträchtigung ein unerträgliches oder gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht (AG Brandenburg, Urteil v. 30.04.24, Az. 30 C 196/23).
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