Kündigung um in vermieteter Eigentumswohnung Kanzlei zu betreiben ist rechtmäßig

Wenn ein Rechtsanwalt in seiner vermieteten 3-Zimmer-Wohnung leben möchte und dort auch eine Kanzlei betreiben möchte, kann eine ordentliche Kündigung rechtmäßig sein. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im April 2024 per Urteil klar.
Ein Rechtsanwalt hatte seine aus 3 Zimmern bestehende Eigentumswohnung vermietet. Später wollte er die Wohnung selbst bewohnen und auch beruflich nutzen, da der Mietvertrag seiner bisherige Kanzlei auslief. Das zuständige Amt erteilte dem Anwalt eine entsprechende Genehmigung für die beabsichtigte teilgewerbliche Nutzung der Wohnung. Auf dieser Grundlage sprach der Anwalt dann gegenüber seinem Mieter eine Eigenbedarfskündigung aus. Da der Mieter aber nicht freiwillig auszog, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
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In letzter Instanz entschied der VIII. Zivilsenat des BGH und wies darauf hin, dass zwar keine Eigenbedarfskündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB möglich sei, da die Wohnung auch als Kanzlei genutzt werden sollte. Allerdings habe der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, weil ihm durch den vom Mieter verwehrten Einzug in die Wohnung ein erheblicher Nachteil entstünde. Nicht relevant war für den BGH, dass die Mietwohnung nach deren Umwandlung in eine Eigentumswohnung erworben und die Kündigung innerhalb der 10-jährigen Kündigungssperrfrist gemäß § 577a BGB ausgesprochen wurde. § 577a BGB, so der BGH, schützt einen Mieter nicht umfassend vor einer Kündigung nach Umwandlung seiner Mietwohnung in eine Eigentumswohnung, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat. Ein erheblicher Nachteil und somit ein berechtigtes Interesse des Vermieters wäre gegeben, wenn er als Rechtsanwalt auf die Nutzung seiner vermieteten Wohnung dringend angewiesen sei (BGH, Urteil v. 10.04.24, Az. VIII ZR 286/22).
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