33% Flächenabweichung von Mietwohnung und Vergleichswohnung – keine wirksame Mieterhöhung

Wenn Sie als Vermieter eine Mieterhöhung unter Bezugnahme auf eine Vergleichswohnung begründen wollen, darf keine große Flächenabweichung vorliegen. Das Amtsgericht Bad Salzungen stellte nämlich im Juni 2023 per Urteil klar, dass eine Abweichung von 33% nicht akzeptabel ist.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Der Vermieter hatte zur Begründung der Mieterhöhung auf eine Vergleichswohnung verwiesen. Deren Fläche wich aber um 33% von der Fläche der Mietwohnung ab. Da der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmte, reichte der Vermieter eine Klage auf Zustimmung ein.
Die perfekte Mieterhöhung inkl. Mustervorlage – jetzt kostenlos herunterladen!
Ohne Erfolg! Das AG Bad Salzungen wies die Klage ab. Wird in einem Mieterhöhungsverlangen auf eine Vergleichswohnung verwiesen, muss diese auch mit der Mietwohnung vergleichbar sein. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn die Flächen der Wohnungen erheblich, hier um 33% voneinander abweichen. Somit war das Mieterhöhungsverlangen nicht wirksam (AG Bad Salzungen, Urteil v. 22.06.23, Az. 1 C 119/22).
Die perfekte Mieterhöhung inkl. Mustervorlage – jetzt kostenlos herunterladen!
Neueste Kommentare