Darf ein Miteigentümer seinen Tiefgaragenstellplatz als Abstellplatz nutzen?

Wenn Ihre Wohnungseigentumsanlage über eine Tiefgarage verfügt, werden Sie das vielleicht kennen: Nicht alle Eigentümer nutzen diese Stellplätze zum Abstellen ihrer Fahrzeuge, sondern lagern dort andere Dinge. Das Abstellen von Möbelstücken oder Getränkekisten auf den Stellplätzen werden Sie vielleicht noch hinnehmen. Oft wird dort aber auch Müll oder ein schrottreifes Fahrzeug gelagert. Spätestens dann müssen Sie und Ihre Miteigentümer tätig werden. Das Amtsgericht Hamburg St. Georg hatte sich mit der Frage beschäftigt, inwieweit ein Tiefgaragenstellplatz als Abstellplatz missbraucht werden kann (Urteil v. 28.07.23, Az. 980a C 10/23 WEG).
Eigentümer nutzten Stellplätze als Lagerfläche
Im entschiedenen Fall ging es um Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft, die die ihnen zugeordneten Stellplätze in der Tiefgarage für Lagerzwecke nutzten. Sie stellten dort Schränke, Lagerboxen und andere bewegliche Gegenstände ab. Nach der Garagenordnung der Eigentümergemeinschaft war explizit nur das Abstellen von Fahrzeugen erlaubt.
Die anderen Wohnungseigentümer waren mit der Nutzung der Stellplätze als Lagerplatz nicht einverstanden, und forderten daher die Unterlassung dieser Nutzung. Da die Eigentümer dem nicht nachkamen, erhob die Eigentümergemeinschaft Klage.
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Nutzung als Lagerplatz widersprach der Garagenordnung
Die Klage hatte Erfolg. Die Eigentümer wurde verurteilt, die Nutzung ihrer Stellplätze zu Lagerzwecken zu unterlassen. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die geltende Garagenordnung, die eine solche Nutzung ausdrücklich untersagt. Das Gericht wies darauf hin, dass die Nutzung der Stellplätze nur in engen Grenzen und ausschließlich für Fahrzeuge zulässig sei. Die Lagerung von Gegenständen, die nicht direkt mit Fahrzeugen in Verbindung stehen, widerspräche dem Sinn und Zweck der Garagenordnung, insbesondere der Minimierung der Brandlast.
Fazit: Sie sehen, eine über die Fahrzeugabstellung hinausgehende Nutzung von Stellplätzen ist nicht Teil der vereinbarten Zweckbestimmung und somit unzulässig. Das gilt insbesondere dann, wenn Ihre Eigentümergemeinschaft durch eine Garagenordnung bestimmt, dass die Stellplätze nur zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt werden dürfen.
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