Betriebskosten: Vermieter muss umfassende und geordnete Zusammenstellung von Belegen vorlegen

Beachten Sie als Vermieter, dass Ihrem Mieter ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber Ihrem Zahlungsverlangen aus einer Betriebskostenabrechnung zusteht, solange Sie keine Belegeinsicht gemäß § 259 Abs. 1 BGB gewährt haben. Das stellte das Amtsgericht Münster per Urteil klar.
Ein Vermieter hatte über die Betriebskosten des Jahres 2019 abgerechnet. Es ergab sich zu Lasten des Mieters eine Nachzahlung, die dieser jedoch verweigerte, weil er die entsprechenden Belege des Vermieters noch nicht eingesehen hatte. Trotz Nachfrage des Mieters hatte der Vermieter auch keinen Termin zur Einsicht angeboten. Da der Mieter die Nachzahlung verweigerte, reichte der Vermieter eine Zahlungsklage ein.
Das AG Münster entschied, dass dem Vermieter kein Anspruch aus der Betriebskostenabrechnung gemäß § 556 Abs. 3 S. 1 BGB zustand, da der Mieter sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen konnte. Ein solches Leistungsverweigerungsrecht ergibt sich aus Treu und Glauben gegenüber dem Zahlungsverlangen eines Vermieters aus einer Betriebskostenabrechnung, solange der Vermieter dem Mieter eine Belegeinsicht gemäß § 259 Abs. 1 BGB nicht gewährt hat. Im vom AG Münster entschiedenen Rechtsstreit hatte der Vermieter keine umfassende Belegeinsicht zur Betriebskostenabrechnung 2019 gewährt. Denn er legte überhaupt keine Zahlungsbelege über die streitigen Posten vor. Gemäß § 259 Abs. 1 BGB hat ein Vermieter aber eine geordnete Zusammenstellung seiner Ausgaben und Einnahmen vorzulegen, welche der von ihm gestellten Betriebskostenabrechnung entspricht (AG Münster, Urteil v. 11.10.22, Az. 38 C 1947/22).
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