Vermietete Eigentumswohnung: Darf ein Eigentümer seinen Mieter zur Belegeinsicht ermächtigen?

Als Wohnungseigentümer sind Sie berechtigt, die Verwaltungsunterlagen einzusehen. Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung vermietet haben, sind Sie an der Einsicht der Unterlagen für die Betriebskostenabrechnung aber vielleicht gar nicht interessiert – Ihr Mieter dagegen schon. Und: Sie müssen ihm diese Einsicht dann auch gewähren. Da stellt sich für Sie natürlich die Frage, ob Sie Ihrem Mieter Ihr Recht auf Einsicht der Verwaltungsunterlagen übertragen können, damit er selbst die erforderlichen Unterlagen bei Ihrem Verwalter einsehen kann. Diese Frage hat das Amtsgericht Siegen beantwortet (Urteil v. 17.01.23, Az. 17 C 8/22).
Verwalter verweigerte die Belegeinsicht durch den Mieter
Im entschiedenen Fall ging es um den Eigentümer mehrerer vermieteten Eigentumswohnungen. Nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 verlangte eine Mieterin die Einsicht in die Originalbelege der Abrechnung. Da sich diese Unterlagen im Verwalterbüro befanden, ermächtigte der Eigentümer seinen Mieter, die Unterlagen dort einsehen zu können.
Der Verwalter verweigerte dem Mieter die Einsichtnahme jedoch. Zur Begründung führte er an, es handele sich bei dem Mieter um eine externe Person, die nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Der Wohnungseigentümer erhob daraufhin Klage gegen die Gemeinschaft.
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Einsichtnahmerecht ist kein höchstpersönliches Recht
Das Gericht entschied zugunsten des Eigentümers. Zwar hat jeder Eigentümer gemäß § 18 Abs. 4 WEG das Recht, auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Hierbei handelt es sich aber nicht um ein höchstpersönliches Recht, daher kann es durchaus auch durch Dritte ausgeübt werden. Außerdem besteht kein besonderes Geheimhaltungsinteresse der Eigentümergemeinschaft, so dass die Mieterin die Unterlagen durchaus einsehen konnte.
Überdies hatte die Mieterin gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Einsicht in die Belege der Betriebskostenabrechnung, um die Richtigkein der Betriebskostenabrechnung überprüfen zu können. Daher musste der Vermieter der Mieterin die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der Eigentümergemeinschaft gewähren. Datenrechtschutzrechtliche Bedenken standen dem nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen.
Fazit: Sie sehen, wenn Sie Ihre Eigentumswohnung vermietet haben, können Sie Ihrem Mieter zur Einsicht in die Verwaltungsunterlagen ermächtigen, um Ihm die erforderliche Einsicht in die Abrechnungsbelege zu gewähren.
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