Mieterhöhung bei über das übliche Maß hinausgehender Umgebung gerechtfertigt

Bäume, Sträucher und Grünflächen können für die zulässige Höhe einer Mieterhöhung bedeutsam sein. Um eine Mieterhöhung zu rechtfertigen, müsste die Umgebung und die Bepflanzung eine über das übliche Maß hinausgehenden Gestaltung aufweisen, stellte das Amtsgericht Berlin-Köpenick im April 2024 per Urteil klar.
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Ein Vermieter hatte seinen Mieter aufgefordert einer geplanten Mieterhöhung zuzustimmen. Der Vermieter war der Ansicht, dass wegen eines gepflasterten Hofes, Bäumen, Sträuchern, einigen Grünflächen und einem überdachten Fahrradabstellplatz ein aufwendig gestaltetes Wohnumfeld vorlag. Der Mieter sah das anders und verweigerte seine Zustimmung zu der Mieterhöhung. Der Vermieter reichte Klage ein.
Ohne Erfolg! Das AG Berlin-Köpenick entschied zu Gunsten des Mieters. Denn ein aufwendig gestaltetes Wohnumfeld müsse, so das Gericht, eine über das übliche Maß hinausgehenden Gestaltung aufweisen. Nur dann liege eine höhere Miete rechtfertigende Erhöhung des Wohnwerts vor. So müsste eine Grünanlage beispielsweise als parkähnliche Anlage angelegt sein (AG Berlin-Köpenick, Urteil v. 29.04.24, Az. 5 C 126/23).
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