Starker Cannabiskonsum rechtfertigt Kündigung

Dass ein starker Konsum von Cannabis eine Störung des Hausfriedens darstellt und einen Vermieter zu einer fristlosen Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB berechtigt, stellte das Amtsgericht Brandenburg im April 2024 klar. Die aktuelle gesetzliche Änderung im Hinblick auf den Konsum von Cannabis ändere daran nichts. Ein Vermieter hatte einem Mieter wegen übermäßigen Konsum von Cannabis fristlos gekündigt. Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
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Mit Erfolg! Das AG Brandenburg entschied zu Gunsten des Vermieters, dass die Kündigung rechtmäßig und wirksam war. Die fristlose Kündigung war gemäß § 569 Abs. 2 BGB gerechtfertigt, da der übermäßige Cannabiskonsum des Mieters eine Störung des Hausfriedens darstellt. Zudem wohnten in dem Mietshaus minderjährige Kinder. Eine Störung des Hausfriedens sei auch nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen zum Konsum von Cannabis grundsätzlich gegeben. Wenn die Auswirkungen des Konsums von Cannabis den Bereich einer Mietwohnung überschreiten, liege ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und damit eine Störung des Hausfriedens vor (AG Brandenburg a. d. Havel, Urteil v. 30.04.24, Az. 30 C 196/23).
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