Grundsteuer: BFH bezweifelt Rechtmäßigkeit des Bundesmodells

Als Wohnungseigentümer haben Sie sich in den vergangenen Jahren immer wieder mit dem Thema Grundsteuer beschäftig und sich Gedanken darüber gemacht, welche Erhöhungen mit den neuen Modellen auf Sie zukommen. Der Bundesfinanzhof hat sich jetzt im Rahmen von 2 Verfahren mit dem sogenannten Bundesmodell beschäftigt und verfassungsmäßige Zweifel an der neuen Berechnung geäußert (Beschlüsse v. 27.05.24, Az. II B 78/23 (AdV und II B 79/23 (AdV)).
Rechtsschutz gegen Grundsteuerwertbescheide beantragt
Im entschiedenen Fall hatten zwei Eigentümer nach Abgabe ihrer Grundsteuerwerterklärung den entsprechenden Bescheid erhalten. Die Berechnung erfolgte nach dem so genannten Bundesmodell. Dieses Modell wird in allen Bundesländern, außer Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen und Hamburg, angewendet. Da die Eigentümer mit der Berechnung nicht einverstanden waren, beantragten sie einstweiligen Rechtsschutz gegen die Bescheide. Sie wendeten ein, dass ihre Immobilien sehr viel weniger wert seien, als die pauschale Ermittlung nach dem Bundesmodell ergeben habe, unter anderem führten sie dafür die schlechte Zugänglichkeit des Grundstücks beziehungsweise einen sehr schlechten Zustand des Hauses an.
Bereits das Finanzgericht hatte Zweifel an der gesetzlichen Bewertungsregel geäußert und den Eigentümern recht gegeben. Die Vollziehung der Grundsteuerwertbescheide war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ausgesetzt worden. Die beiden Angelegenheiten gingen bis zum Bundesfinanzhof.
BFH hat Zweifel, entscheidet aber nicht über Verfassungsmäßigkeit
Der BFH hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellungen bezüglich der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte. Den Grundstückseigentümern muss nämlich die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren Wert des Grundstücks nachzuweisen. Das Übermaßverbot ist verletzt, wenn der festgestellte Grundsteuerwert erheblich über das normale Maß hinausgeht, was der Fall ist, wenn der festgestellte den nachgewiesenen niedrigen Wert um mindestens 40% übersteigt.
Nach dem BFH war es in beiden Fällen nicht auszuschließen, dass die Eigentümer aufgrund von Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls den erfolgreichen Nachweis des erforderlichen geringeren Werts ihrer Grundstücke hätten erbringen könnten. Eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsrechts erfolgte nicht, das muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Fazit: Sie sehen, es bleibt spannend in Sachen Grundsteuer. Wenn der Messbescheid Besonderheiten Ihres Grundstücks nicht berücksichtigt und daher zu einem erheblich höheren Grundstückswert führt, lohnt es sich dagegen vorzugehen.
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