Grundreinigung bei Ende eines Mietverhältnisses muss erforderlich sein

Eine Klausel, welche eine Grundreinigung der Mietwohnung durch den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses vorsieht, muss auf Erforderlichkeit der Reinigung abstellen. Eine starre Regelung verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, stellte das Amtsgericht Sonneberg im Januar 2024 klar.
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Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich bei Beendigung des Mietverhältnisses darüber, ob der Mieter eine Grundreinigung der Wohnung vornehmen musste. Der Vermieter berief sich auf eine dies regelnde Klausel im Mietvertrag. Da der Mieter sich weigerte, beauftragte der Vermieter eine Reinigungsfirma und verrechnete die Kosten in Höhe von 320 € mit der vom Mieter zurückgeforderten Kaution. Der Mieter forderte dann per Klage die Rückzahlung der vollständigen Kaution.
Ohne Erfolg! Das AG Sonneberg entschied zu Gunsten des Mieters. Die Klausel zur Grundreinigungspflicht des Mieters war gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtswidrig und unwirksam. Denn der Mieter konnte nur zu einer Grundreinigung bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet werden, wenn diese auch tatsächlich erforderlich war. Die vom Vermieter verwendete Klausel enthielt jedoch keine Einschränkung, dass eine Grundreinigung vom Mieter nur bei Erforderlichkeit zu leisten sei (AG Sonneberg, Urteil v. 12.01.24, Az. 4 C 73/23).
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