Vermieter muss Zugang einer Aufforderung zur Renovierung beweisen

Wenn ein Vermieter seinen Mieter zu einer Renovierung aufgefordert hat, muss er den Zugang der Aufforderung auch beweisen. Dies stellte das Landgericht Hamburg im Juni 2024 per Beschluss klar.
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Der Fall
Ein Vermieter hatte seinen Mieter per E-Mail aufgefordert, die von ihm bewohnte Mietwohnung zu renovieren. Der Mieter bestritt dies und blieb untätig. Das im anschließenden Rechtsstreit zuständige LG Hamburg stellte zu Lasten des Vermieters fest, dass der Zugang der Aufforderung zur Renovierung von ihm nicht nachgewiesen wurde. Der Vermieter hatte vorgetragen, dass die Aufforderung vom 20.12.2021, mit welcher der Mieter unter Fristsetzung zur Renovierung aufgefordert wurde, lediglich als Dateianhang per E-Mail übermittelt wurde.
Der Vermieter hatte jedoch den Inhalt des Dateianhangs zur E-Mail vom 20.12.2021 nicht unter Beweis gestellt. Der Vermieter hatte auch nach Hinweis des Gerichts keinen Beweis angeboten und deshalb den Zugang beim Mieter endgültig nicht nachgewiesen (LG Hamburg, Beschluss v. 20.06.24, Az. 334 S 2/23).
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