Geerbte Wohnung – wie weit geht die Steuerfreiheit?
Wenn Sie eine Eigentumswohnung von Ihren Eltern erben, so bleibt das steuerfrei, wenn die Wohnung nicht größer ist als 200 m² und Sie selbst mindestens 10 Jahre darin gewohnt haben. Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich mit der Frage beschäftigt, ob das auch für eine andere Wohnung im gleichen Haus gilt (Urteil v. 13.03.24, Az. 3 K 154/23).
Sohn erbte Mehrfamilienhaus mit mehreren Wohnungen
Im entschiedenen Fall hatte ein Sohn neben anderen Vermögenswerten ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Wohneinheiten geerbt. Die Mutter hatte bis zu ihrem Tod die Dachgeschosswohnung bewohnt, der Sohn wohnte in der darunterliegenden Wohnung. Er blieb auch nach dem Tod der Mutter dort wohnen. Das Finanzamt erhob Erbschaftssteuer. Der Sohn war allerdings der Ansicht, ihm komme das Privileg für ein vererbtes Familienheim zugute. Diese Frage hatte das Finanzgericht nun zu klären.
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Sohn hätte in die geerbte Wohnung der Mutter einziehen müssen
Das Gericht entschied: Die Anforderungen für eine Befreiung von Erbschaftssteuern lagen nicht vor. Die Voraussetzung für die Steuerfreiheit sei der Einzug des Erben in das geerbte Familienheim. Der Sohn hätte daher nach Eintritt des Erbfalls aus seiner Wohnung ausziehen und in die der Mutter einziehen müssen. Nur dann hätte die Wohnung der Mutter nicht als Bemessungsgrundlage für die Bemessung der Erbschaftssteuer herangezogen werden dürfen.
Fazit: Allein der Eintritt des Erbfalls und die Tatsache, dass man im gleichen Haus gewohnt hat, reicht für eine Befreiung von der Erbschaftssteuer nicht aus. Sie müssen schon in die geerbte Wohnung des Erblassers einziehen. Das sollte übrigens innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Erbfalls erfolgen.
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