Inflation rechtfertigt keine Mieterhöhung über Mietspiegel hinaus
Dass die Inflation kein Grund für eine Mieterhöhung über die Werte des anwendbaren Mietspiegels hinaus ist, stellte das Landgericht München I im Juli 2024 per Beschluss klar.
Ein Vermieter hatte seinen Mieter aufgefordert einer Mieterhöhung zuzustimmen. Wegen der derzeit hohen Inflation hatte der Vermieter den nach dem Mietspiegel zulässigen Wert um einen Aufschlag erhöht. Da der Mieter seine Zustimmung verweigerte, reichte der Vermieter Klage ein um die Mieterhöhung durchzusetzen.
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Ohne Erfolg! Das LG München I wies per Beschluss darauf hin, dass weder die Inflation noch ein Verbraucherpreisindex die Anhebung einer Wohnungsmiete über die Werte der ortsüblichen Vergleichsmiete hinaus rechtfertigen könne. Das Gericht warnte auch vor einer erheblichen Rechtsunsicherheit, wenn man Inflation oder Verbraucherpreisindex als Grundlage einer Mieterhöhung im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete zulassen würde (LG München I, Beschluss v. 17.07.24, Az. 14 S 3692/24).
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