Wenn der Mieter die Abfallgebühren nicht zahlt
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat per Urteil bestätigt, dass es zulässig ist, wenn eine städtische Abfallsatzung vorsieht, dass ein Vermieter zur Zahlung der Abfallgebühren seines Mieters herangezogen werden kann.
Ein Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung war von der Gemeindeverwaltung aufgefordert worden, die Abfallgebühren seines Mieters zu bezahlen. Die Gebühren waren bereits 2018 entstanden, wurden vom Mieter trotz mehrerer Mahnungen jedoch nicht beglichen. Der Vermieter widersprach der Zahlungsaufforderung.
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Im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwies das VG Freiburg auf die Abfallwirtschaftssatzung der Gemeinde. Gemäß einer Regelung in der Satzung schuldet neben einem Mieter auch dessen Vermieter die Abfallgebühren. Mieter und Vermieter haften laut Satzung als Gesamtschuldner. Nach den erfolglosen Mahnungen des Mieters war die Gemeinde gemäß deren Abfallwirtschaftssatzung somit berechtigt, bis zum Eintritt der Verjährung der Abfallgebühren, diese beim Vermieter geltend zu machen. Das VG Freiburg hatte keine Bedenken bezüglich Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Satzung. Der Vermieter könne nach Zahlung für den Mieter, die Abfallgebühren bei seinem Mieter als Mietnebenkosten geltend machen (VG Freiburg, Urteil v. 11.07.24, Az. 4 K 1957/23).
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