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Wärmedämmung darf nur bei Altbauten über Grundstücksgrenze ragen

Wärmedämmung darf nur bei Altbauten über Grundstücksgrenze ragen

Die Wärmedämmung einer Wohneigentumsanlage darf nicht über die Grundstücksgrenze ragen. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang Juni 2017 klar. Ein Grundstückseigentümer muss deshalb eine grenzüberschreitende Wärmedämmung nicht dulden, egal ob hierdurch Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt werden oder...

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