Eigentümerversammlung

Eigentümerversammlung

In der Eigentümerversammlung bzw. Wohnungseigentümerversammlung üben Sie Ihre Rechte als Wohnungseigentümer aus.  Namentlich geht es um Ihr Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht. Um Ihre Rechte zu sichern und welche korrespondierenden Pflichten Ihren WEG-Verwalter konkret treffen, lesen Sie hier.

In Ihrer Eigentümerversammlung bzw. Wohnungseigentümerversammlung (ETV) beraten und beschließen Sie als Wohnungseigentümer über die Belange der Gemeinschaft, und zwar über den ordnungsgemäßen Gebrauch von Gemeinschafts- und Sondereigentum, die Verwaltung und Finanzierung des gemeinschaftlichen Eigentums und alle sonstigen Angelegenheiten.

In einer ETV entscheiden Sie durch Beschluss (§ 21 Wohnungseigentümergesetz (WEG)). Ohne eine förmliche Versammlung ist ein Beschluss nur gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären. Dann handelt es sich um einen sogenannten Umlaufbeschluss (§ 23 Abs. 3 WEG). Nicht förmliche Absprachen sind also unwirksam.

Die Vorbereitung und Leitung der Versammlung gehören zu den wesentlichen Aufgaben des Verwalters. Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird mindestens 1-mal im Jahr von Ihrem Verwalter einberufen (§ 24 Abs. 1 WEG). Bei dieser Versammlung handelt es sich um die sogenannte ordentliche Eigentümerversammlung.

Sie ist darüber hinaus auch einzuberufen, wenn Ihre Teilungserklärung die Einberufung einer Versammlung (für genau bestimmte Fälle) vorsieht. Ferner findet sie statt, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer Versammlung verlangen (§ 24 Abs. 2 WEG).

Das Recht, die Versammlung einzuberufen, hat grundsätzlich nur der Verwalter (§ 24 Abs. 1 WEG). Sie als einzelner Wohnungseigentümer haben nicht das Recht, eine ETV einzuberufen. Dies gilt auch dann, wenn ein Verwalter oder ein Beirat fehlt (OLG Frankfurt/M., Beschluss v. 27.09.04, Az. 20 W 513/01). Anders ist es nur, wenn gemäß Ihrer Teilungserklärung einzelne Wohnungseigentümer zur Einberufung ermächtigt sind oder wenn eine Bevollmächtigung durch alle Eigentümer erfolgte.

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