Sonderumlage

Sonderumlage

In jeder Eigentümergemeinschaft zahlen die Eigentümer jeden Monat auf der Grundlage eines Wirtschaftsplans Geld für die Instandhaltungsrücklage. Nicht selten aber stellt sich heraus, dass dieses „finanzielle Polster“ nicht reicht, weshalb Sie mit den anderen Eigentümern eine Sonderumlage beschließen. Danach kann jeder Eigentümer zur Zahlung eines festgelegten Betrages verpflichtet sein oder die Gemeinschaft nimmt zur Deckung Ihres Finanzbedarfs einen Kredit auf.

Zwar sammelt jede Eigentümergemeinschaft für ihre Reparaturen eine Instandhaltungsrücklage an. Da diese aber zweckgebunden ist, ist es nicht gestattet, andere als Instandhaltungskosten daraus zu bezahlen. Besteht keine ausreichende Rücklage, muss sogar für dringend erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen eine Sonderumlage gebildet werden. Alle nicht vorhersehbaren Ausgaben können zu finanziellen Engpässen Ihrer Eigentümergemeinschaft führen. In solchen Fällen zwingt der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung Ihren Hausverwalter, solche Liquiditätsprobleme mittels einer sogenannten Sonderumlage zu lösen.

Beispiel: Bei einem Sturm kommt es zu erheblichen Beschädigungen des Dachs. Dadurch treten in dem darunterliegenden Stockwerk Wasserschäden auf. Um weitere Schäden abzuwenden, ist die unverzügliche Reparatur des Dachs erforderlich. Da die Mittel der Instandhaltungsrücklage die Reparaturkosten nicht abdecken, wird eine Sonderumlage beschlossen.

Im Gegensatz zu den periodisch fällig werdenden Hausgeldzahlungen bzw. -vorschüssen handelt es sich bei der Sonderumlage also um eine einmalige Zahlung, die Sie als Wohnungseigentümer für einen unvorhersehbar auftretenden finanziellen Engpass aufwenden sollen.

Es kommt auch vor, dass eine Instandhaltungsrücklage zur Finanzierung einer Sanierungsmaßnahme nicht ausreicht. Dann muss eine Sonderumlage angesetzt werden. Dabei stellt sie eine nachträgliche Ergänzung zum Wirtschaftsplan dar. Sie dient dem Ausgleich von außergewöhnlichen oder nicht vorhersehbaren Finanzierungslücken, die im Verlauf eines Wirtschaftsjahres auftreten können.

Da es sich dabei, genauso wie bei den Hausgeldzahlungen, um einen Vorschuss handelt, hat Ihr Verwalter über die tatsächlich entstandenen Kosten im Rahmen der Jahresabrechnung abzurechnen (AG Mettmann, Urteil v. 15.04.16, Az. 26 C 40/14).

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