Instandhaltungsrücklage

Instandhaltungsrücklage

Reparaturen am Gemeinschaftseigentum sind Alltag. Um sie bezahlen zu können, entrichten alle Eigentümer jeden Monat eine Instandhaltungsrücklage. Damit schützen Sie Ihre WEG vor Zahlungsausfällen und sichert den Werterhalt Ihrer Immobilie. Doch wie hoch sollte Ihre Rücklage sein?

Jeder Wohnungseigentümer kann eine ordnungsgemäße Verwaltung seines Gemeinschaftseigentums verlangen, wozu auch die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage gehört (§ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG). Damit soll die Finanzierung künftiger Reparaturen sichergestellt bzw. andersherum der Verwahrlosung des Gebäudes vorgebeugt werden. Dies liegt in Ihrem Interesse als Eigentümer.

Denn es ist ja sicher, dass früher später Reparaturen erforderlich werden, wobei nur deren Zeitpunkt und Kosten ungewiss sind. Wäre dann keine Rücklage vorhanden, könnten die Reparaturen so manchen Eigentümer finanziell überfordern. Dann aber würden Reparaturen unterbleiben, was dem Wert der Immobilie schadet. Oder die anderen Eigentümer hätten mehr zu zahlen, was ungerecht und unsolidarisch wäre.

Was viele nicht wissen: Nicht nur für künftige Reparaturen kann eine Rücklage gebildet werden, sondern zum Beispiel auch für die Finanzierung künftiger Rechtsstreitigkeiten. Auch können Sie vereinbaren, dass für unterschiedliche Teile des Gemeinschaftseigentums getrennte Rückstellungen gebildet werden, etwa für die einzelnen Häuser einer Mehrhausanlage.

Mit der Instandhaltungsrücklage verbinden sich viele Fragen, die nicht selten zu Konflikten führen: Wie hoch soll die Rücklage sein und wie hat der Verwalter sie in der Jahresabrechnung zu buchen. Oder bei Veräußerung der Wohnung: Kauft der Erwerber die Rücklage mit und muss er gegebenenfalls hierauf Grunderwerbsteuer zahlen?

Die Höhe der Instandhaltungsrücklage ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nicht geregelt; es gibt nur die Vorgabe, dass sie „angemessen“ sein soll (§ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG). Damit kommt es auf die konkreten Verhältnisse in der jeweiligen Wohnanlage an, besonders auf Alter und Zustand des Hauses, aber auch darauf, in welchem Umfang technische und damit reparaturträchtige Einrichtungen vorhanden sind.

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