Mehrheitsbeschluss: Für Auftragsvergabe müssen mindestens drei Angebote vorliegen
Für einen Mehrheitsbeschluss über die Vergabe eines Auftrags durch eine Eigentümergemeinschaft müssen mindestens drei Alternativangebote vorliegen. Das entschied das Landgericht Frankfurt a. M im April 2017. Beachten Sie als Wohnungseigentümer: Liegen weniger Angebote vor, ist ein solcher Beschluss anfechtbar.
Die Mitglieder einer Wohneigentümergemeinschaft hatten mehrheitlich den Beschluss gefasst, einen Hausmeisterdienst zu beauftragen. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung lagen jedoch nur zwei Alternativangebote vor. Aus diesem Grund hatte ein Wohnungseigentümer gegen den Beschluss eine Anfechtungsklage eingereicht. Er war der Ansicht, dass der Verwalter drei Angebote von Hausmeisterdiensten hätte vorlegen müssen.
Das LG Frankfurt a. M. entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des anfechtenden Wohnungseigentümers, da der angefochtene Mehrheitsbeschluss nicht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach. Nur bei Vorlage von mindestens drei Alternativangeboten hätten die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft eine ausreichende Auswahl gehabt. Denn nur bei Vorlage von drei Angeboten mit entsprechenden Leistungsbeschreibungen zum Vergleich konnten sich die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft ein Bild darüber machen, welche Leistungen für welches Entgelt marktüblich sind. Wenn nicht genug Alternativangebote vorliegen, treffen die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Auswahl auf einer unzureichenden Grundlage.
Entscheidung der Gemeinschaft muss nicht vernünftig sein
Es spielte allerdings keine Rolle, ob sich bei Vorlage mehrerer Angebote ein niedrigerer Durchschnittspreis ergeben hätte. Für die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses über eine Auftragsvergabe kommt es also nicht etwa darauf an, ob Ihre Eigentümergemeinschaft eine sachlich angemessene Entscheidung getroffen hat (Landgericht Frankfurt a. M., Beschluss v. 19.04.17, Az. 2-13 S 2/17).
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