Bausparvertrag: Ist eine Kontoführungsgebühr in der Ansparphase zulässig?
Gehören Sie eigentlich auch zu der Vielzahl von Wohnungseigentümern, die den Kauf ihrer Eigentumswohnung Wohnung über einen Bausparvertrag finanziert haben? Oder haben Sie vielleicht noch einen Bausparvertrag laufen, über den Sie anstehenden Sanierungsmaßnahmen finanzieren möchten? Dann wird Sie diese aktuelle Entscheidung des BGH sicher interessieren. Der BGH hatte nämlich darüber zu entscheiden, ob eine Bausparkasse für einem Bausparvertrag neben der Abschlussgebühr auch noch eine jährliche Kontoführungsgebühren verlangen kann (Urteil v. 15.11.22, Az. XI ZR 551/21).
Bausparkasse verlangte jährlich Kontoführungsgebühr von 12 €
Im entschiedenen Fall hatte der Bundesverband der Verbraucherzentrale gegen die zur Deutschen Bank gehörenden BHW Bausparkasse geklagt. Der Grund für die Klage war, dass die Bank von ihren Kunden in der Ansparphase ihrer Bausparverträge eine jährliche Kontoführungsgebühr von 12 € verlangte.
Bereits im Jahr 2017 hatte der Bundesgerichtshof solche Zinsen für die Darlehnsphase von Bausparverträgen für unzulässig erklärt. Die Verbraucherschützer waren der Meinung, das müsse auch für die Ansparphase gelten. Die Angelegenheit ging bis zum BGH.
Kontoführungsgebühr benachteiligt Kunden
Der BGH gab der Verbraucherzentrale Recht. Die Richter erklärten, mit der jährlichen Kontoführungsgebühr würden Verwaltungstätigkeiten der Bank in der Ansparphase abgegolten. Bei dieser Verwaltungstätigkeit handelte es sich konkret um die bauspartechnischen Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse. Damit ging es lediglich um notwendige Vorleistungen, nicht aber um eine in der Ansparphase geschuldete Hauptleistung des Kreditinstituts. Damit handelte es sich um Kosten, die die Bank aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen sowieso zu erbringen hat. Solche Kosten auf die Kunden abzuwälzen, stellt nach Auffassung der Richter eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar. Sie erklärten die Gebühren-Klausel daher für unwirksam.
Fazit: Wenn Sie Ihrer Bank zusätzlich zu der Abschlussgebühr jährliche Kontoführungsgebühr für Ihren Bausparvertrag zahlen, ist die entsprechende vertragliche Klausel nichtig. Nach dem BGH ist die Dienstleistung der Kreditinstitute mit der Abschlussgebühr für den Bausparvertrag bereits ausreichend vergütet. Das hat nicht nur zur Folge, dass Sie zukünftig keine Kontoführungsgebühr mehr zu zahlen haben, Sie können auch die zu Unrecht gezahlten Gebühren von Ihrer Bank zurückverlangen.
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