WEG-Versammlung: Klare Regeln fürs Teilnahmerecht
Bei kleinen WEGs kann es durchaus vorkommen, dass der Verwalter zugleich WEG-Mitglied ist. Was aber, wenn er sich bei der WEG-Versammlung als Eigentümer vertreten lässt und als Verwalter selbst daran teilnimmt? Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden: Das geht nicht (Urteil v. 21.07.2015, Az. 11 S 118/14).
Vertreter nicht teilnahmeberechtigt
Normalerweise ist es kein Problem, wenn sich ein WEG-Mitglied bei der WEG-Versammlung vertreten lässt. Der Betreffende kann also anderen Personen eine Vollmacht erteilen, an seiner Stelle zur Versammlung zu gehen und abzustimmen. In einem speziell gelagerten Fall erklärte ein Gericht jetzt aber die Vertreter nicht für teilnahmeberechtigt.
WEG besteht aus Vater und Sohn
Die betreffende WEG bestand aus Vater und Sohn. Der Vater hatte Wohneinheiten, der Sohn eine. Zudem war der Vater als Verwalter tätig – und als solcher nahm er für sich das Recht in Anspruch, bei der Eigentümerversammlung anwesend zu sein. Da er dies aber nur in seiner Eigenschaft als Verwalter tue, beanspruchte er zugleich das Recht, seine Frau und seinen 2. Sohn als seine Vertreter in der Eigenschaft des Eigentümers zur Versammlung zu schicken. Sein 1. Sohn stellte daraufhin fest: Es seien zu viele Personen aus dem „gegnerischen Lager“ anwesend, und die Vertretung durch Ehefrau und 2. Sohn sei nicht rechtmäßig.
Verwalter ist hier nicht neutral
Das Gericht gab dem 1. Sohn Recht. Denn unstreitig könne der Vater auch als Verwalter die Ergebnisse der Diskussion und Abstimmung zu seinen Gunsten beeinflussen. Und insofern sei es nicht rechtens, sich dann auf der WEG-Versammlung auch noch als Eigentümer vertreten zu lassen.
Fazit: Einen Vertreter kann zur Eigentümerversammlung nur schicken, wer ihr selbst fernbleibt.
Mehr Infos und Tipps zur Eigentümversammlung im kostenlosen 80-Seiten-GRATIS-Report “Eigentümerversammlung” Jetzt HIER GRATIS anfordern!
Neueste Kommentare