Verwalter will Sondervergütung für Rechtsstreitigkeiten – ist das erlaubt?
Darf ein WEG Verwalter eine Sondervergütung verlangen, wenn er verklagt wird? Das Amtsgericht Gera urteilte: Das ist erlaubt, wenn Entsprechendes per Mehrheitsbeschluss der WEG abgesegnet wurde. Und: Der Anspruch auf eine solche Klagepauschale besteht auch, wenn er einen Rechtsanwalt einschaltet (LG Gera, Urteil v. 23.02.2016, Az. 1 S 437/15).
Nicht allein der Kläger zahlt
Eine pauschale Vergütung von 43 € pro Stunde sah ein Verwaltervertrag für den Fall vor, dass der WEG Verwalter von einem WEG-Mitglied verklagt würde. Irgendwann war es soweit, und ein Wohneigentümer zerrte den Verwalter tatsächlich vor Gericht. Der schaltete einen Anwalt ein und verlangte neben der vereinbarten Vergütung für ihn auch noch die Bezahlung der Anwaltsrechnung. Die WEG segnete das Ganze ab. Allerdings war sie der Meinung, allein das klagende WEG-Mitglied müsse die Kosten als Verursacher der Klage zahlen. Dagegen wehrte sich der Betreffende mit Erfolg.
WEG darf die Kosten nicht einem Mitglied allein aufhalsen
Die Vergütung sei rechtmäßig und ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden, entschied das Gericht. Auch sei es legitim, die Kosten des Rechtsanwalts in Rechnung zu stellen. Allerdings sei die gesamte WEG in der Pflicht, für diese Kosten aufzukommen. Diese dürften nicht durch WEG-Mehrheitsbeschluss auf nur ein einziges Mitglied abgewälzt werden.
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