Ladestation eigenmächtig errichtet – das wird durch das neue WEG nicht legalisiert
Die Errichtung einer Ladestation für ein Elektrofahrzeug ist für Sie jetzt wieder ausgesprochen attraktiv. Denn der vor kurzem leergelaufene Fördertopf der Kreditanstalt für Wiederaufbau wurde wieder aufgefüllt, so dass Sie den KfW-Zuschuss in Höhe von 900 € pro Ladestation jetzt wieder beantragen können. Bedenken Sie aber bevor Sie eine solche Ladestation in der gemeinschaftlichen Tiefgarage errichten, dass Sie dafür einen gemeinschaftlichen Beschluss benötigen. Falls Sie in der Vergangenheit bereits eine Ladestation ohne einen Beschluss Ihrer Gemeinschaft installiert haben, sollten Sie wissen, dass Ihre Gemeinschaft dann den Rückbau der eigenmächtig errichteten Ladestation verlangt (LG Düsseldorf, Urteil v. 04.08.2020, Az. 25 S 134/19).
Eigentümer errichtete Elektroladestation ohne vorherigen Beschluss
Im entschiedenen Fall ging es um zwei Stellplätze in einer Tiefgarage. Der Eigentümer dieser Stellplätze brachte im Jahr 2018 eine Wallbox-Elektroladestation an der Wand der beiden Stellplätze an. Die Versorgung der Wallbox erfolgte über ein Stromkabel. Einen Gestattungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft gab es nicht.
In einer nach der Installation stattfindenden Eigentümerversammlung wurde deren Genehmigung abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Verwalter damit beauftragt, die betroffenen Eigentümer zum Rückbau aufzufordern. Der Wohnungseigentümer weigerte sich im Hinblick auf die sich damals noch in Planung befindliche Reformierung des Wohnungseigentumsgesetzes, dem Rückbauverlangen nachzukommen.
Gemeinschaft konnte Rückbau verlangen
Das Gericht entschied zugunsten der Gemeinschaft, der Eigentümer musste die Ladestation zurückbauen. Die Errichtung der Ladestation stellte eine bauliche Veränderung dar. Hierfür genügt es bereits, wenn ein Stromkabel auf Putz an den im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Wänden verlegt wird. Nach damaliger Rechtslage war für diese bauliche Veränderung die Zustimmung aller nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer erforderlich.
Ein Vertrauenstatbestand dergestalt, dass sich der Wohnungseigentümer darauf verlassen konnte, seine eigenmächtige Installation sei durch den Gesetzgeber gewollt, wurde auch durch das damals laufende Gesetzgebungsverfahren nicht begründet. Die anderen Eigentümer konnten daher den Rückbau verlangen.
Fazit: Möchten Sie jetzt in den Genuss von Fördermitteln für eine Ladestation in der gemeinschaftlichen Tiefgarage kommen, sollten Sie zeitnah Ihre Eigentümergemeinschaft ins Boot holen. Denn Sie haben nach dem neuen WEG zwar einen Anspruch auf die Beschlussfassung über die Errichtung einer Ladestation. Über das “Wie” und “Wo” der Maßnahme entscheidet Ihrer Eigentümergemeinschaft im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung. Klären Sie das am besten bevor Sie die Fördermittel beantragen.
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