Kein Kündigungsgrund: Mieter vergleicht Vermieterin mit „böser Hexe im Märchenland“
Das Landgericht Berlin stellte im Februar 2022 klar, dass nicht jede Kritik eines Mieters an einem Vermieter, diesem ein Recht zur Kündigung gibt. Das gilt auch dann, wenn die Kritik unsachlich ist und vom Vermieter als Beleidigung empfunden wird.
Ein Mieter und seine Vermieterin stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung der Vermieterin. Das Verhältnis der Mietparteien war angespannt. Während eines Streitgesprächs hatte der Mieter die Vermieterin mit einer „bösen Hexe im Märchenland” verglichen. Die Vermieterin hatte daraufhin das Mietverhältnis fristlos gekündigt.
In dem anschließenden Räumungsrechtsstreit kam das LG Berlin zu dem Ergebnis, dass die Äußerung des Mieters keinen Anlass für eine fristlose Kündigung gemäß § 543 BGB, aber auch nicht für eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 BGB gab. Der Mieter hatte die Vermieterin nicht als „Hexe“ bezeichnet, sondern ihr Verhalten mit dem einer „bösen Hexe im Märchenland“, so das Gericht, lediglich verglichen. Dies stellte nach Ansicht des Gerichts lediglich eine überspitzte Formulierung und keine Beleidigung, also keine Pflichtverletzung des Mieters gemäß § 573 Abs. 2 Ziff. 1 BGB dar (LG Berlin, Urteil v. 08.02.22, Az. 63 S 146/20).
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