Vorsicht mit der Wortwahl vor einer Kündigung wegen Eigenbedarf!
Vor einer Kündigung wegen Eigenbedarf sollte ein Vermieter seine Worte gegenüber einem Mieter sorgsam abwägen. Ein falsches Wort und Ärger kann sich anbahnen. So war das Amtsgericht Görlitz mit einem Rechtsstreit befasst, weil der Vermieter eine Woche vor Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung dem Mieter in einer Auseinandersetzung erklärte „er werde schon sehen, was er davon habe und werde dies schon in Kürze erfahren“. Denn eine solche Äußerung eines Vermieters legt einen vorgetäuschten Eigenbedarf nahe.
Der Vermieter hatte mit Schreiben vom 21.09.2021, zugestellt am 24.09.2021, dem Mieter wegen Eigenbedarf ordentlich zum Ablauf des 30.06.2022 gekündigt. Bereits seit 2015 stritten Mieter und Vermieter vor Gericht darüber, ob der Mieter verpflichtet war einer Erhöhung der Miete zuzustimmen. Eine Woche vor der Eigenbedarfskündigung hatte der deshalb verärgerte Vermieter dem Mieter in einem Telefongespräch erklärt, dass er „schon sehen werden, was er davon habe und dies in Kürze erfahren werde“. Der Mieter hielt die später erhaltene Eigenbedarfskündigung deshalb für rechtswidrig.Die perfekte Mieterhöhung – kostenlos herunterladen!
Das AG Görlitz entschied tatsächlich zu Gunsten des Mieters, dass dem Vermieter kein Anspruch auf Räumung der Mietwohnung zustand. Die wegen Eigenbedarf ausgesprochene Kündigung war rechtswidrig und unwirksam. Es lagen nach Ansicht des Gerichts ausreichend Indizien dafür vor, dass der Vermieter gar kein wirkliches Interesse an der Nutzung der Wohnung für seinen Eigenbedarf hatte. Nach Ansicht des AG Görlitz versuchte der Vermieter auf unlautere Weise, unter dem Vorwand des Eigenbedarfes, den ihm unbequemen Mieter loszuwerden. Denn der Mieter hatte sich einer Mieterhöhung widersetzt. Die Äußerung des Vermieters ließ diese Deutung auch zu (AG Görlitz, Urteil v. 28.02.23, Az. 9 C 255/22).
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