Vermieter trägt Kosten für von Vormieter übernommene Heizung
Gemäß § 535 BGB ist ein Vermieter verpflichtet die Mieträume, einschließlich aller mitvermieteten Gegenstände, Einrichtungen und Anlagen, beispielsweise eine Etagenheizung, auf seine Kosten instand zu halten. Dies gilt jedoch nicht für Gegenstände, Einrichtungen und Anlagen, die von einem Mieter in die Mieträume eingebracht oder von ihm von einem Vormieter übernommen wurden. Dies stellte das Landgericht Berlin im März 2023 klar.
Im vom LG Berlin entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Vormieter in eine ursprünglich mit einem Kachelofen beheizte Mietwohnung eine Gasetagenheizung eingebaut. Der nächste Mieter wurde im Mietvertrag darauf hingewiesen, dass die Etagenheizung nicht Gegenstand des Mietvertrages sein sollte, sondern vom Vormieter übernommen werde. Der Mieter müsse die Heizung deshalb auf eigene Kosten betreiben und warten. Als die Heizung ausfiel, forderte der Mieter den Vermieter zur Instandsetzung auf. Der Vermieter ließ die irreparabel defekte Heizung zwar erneuern, verlangte vom Mieter jedoch Erstattung der Kosten i.H.v. ca. 5.000 €.
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Ohne Erfolg! Das LG Berlin verwies den Vermieter auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH). Bei fest in Mieträume eingefügten Einbauten ist zu Gunsten eines Mieters eine Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters zu unterstellen (BGH, Beschluss v. 27.09.17, Az. XII ZR 54/16). Das gilt auch für zurückgelassene Einbauten eines Vormieters. Denn bei einem solchen Sachverhalt ist das Eigentum durch Einbau oder Einfügung auf den Vermieter übergegangen. Mangels anderslautender mietvertraglicher Vereinbarung stellt der Vermieter solche Einbauten dann seinem Mieter mit den Mieträumen zur Verfügung. Im vom LG Berlin entschiedenen Rechtsstreit erstreckte sich die Instandhaltungspflicht des Vermieters nach Ansicht des Gerichts auch auf die vom Vormieter installierte Etagenheizung (LG Berlin, Beschluss v. 10.03.23, Az. 63 S 249/22).
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