Zur Wohnungsbesichtigung darf Vermieter nicht beliebige Personen mitnehmen
Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellte klar, dass Mieter gegen ihren Vermieter einen Anspruch auf Unverletzlichkeit ihrer Mietwohnung haben. Dieses Recht der Mieter schränkt das Ihnen als Vermieter zustehende Besichtigungsrecht ihrer Mietwohnung ein. Soweit Sie als Vermieter zu einer Wohnungsbesichtigung eine Begleitperson mitnehmen, soll sich diese durch Fachkunde auszeichnen.
Der Fall
Ein Vermieter hatte das Mietverhältnis über ein Reihenmittelhauses gegenüber seinem Mieter gekündigt. Er hatte das Mietverhältnis fristlos gekündigt, weil der Mieter ihm gegenüber wiederholt Mängelanzeigen gemacht hatte, welche sich als falsch erwiesen. Der Vermieter wertete das als Schikane und empfand eine Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar. Das der Mieter es ihm widerholt verweigert hatte, die Mietwohnung mit einem Zeugen zu besichtigen, wertete der Vermieter als weitere Schikane. Da der Mieter die Mietwohnung nicht freiwillig räumte, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein. Der Mieter wendete gegen die Kündigung unter anderem ein, dass er vom Vermieter lediglich verlangt habe, zu einer Wohnungsbesichtigung eine fachkundige Person mitzubringen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Nürnberg-Fürth entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters und wies die Räumungsklage ab, da nach Ansicht des Richters kein Kündigungsgrund vorlag. Zwar könne ein Vermieter grundsätzlich von seinem Mieter verlangen, die von ihm vermieteten Räume besichtigen zu können. Hierzu muss jedoch ein besonderer Anlass vorliegen. Ein besonderer Anlass kann unterstellt werden, wenn ein Vermieter eine Mietwohnung auf Schäden oder Gefährdungen überprüfen will. Zur Besichtigung kann ein Vermieter auch eine weitere Person mitbringen. Wegen des in Art. 13 Grundgesetz (GG) garantierten Rechts der Unverletzlichkeit der Wohnung muss es sich dabei jedoch um eine Personen handeln, welche entsprechend dem Anlass der Besichtigung befähigt ist. Zu einem Besichtigungstermin zum Zweck der Mangelüberprüfung darf ein Vermieter eine fachkundige Person, beispielsweise einen Handwerker oder einen Sachverständigen, mitbringen, nicht aber eine beliebige Person (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 18.06.18, Az. 7 S 8432/17).
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