Auch Lärm von Teenagern ist hinzunehmen
Dass Gepolter und Getrampel von Kindern eines Mieters regelmäßig hinzunehmen ist, ist gefestigte Rechtsprechung. Das Amtsgericht München stellte jedoch in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil klar, dass auch der Lärm von 14 bis 16-jährigen Teenagern von den übrigen Hausbewohnern und Nachbarn zu akzeptieren ist.
Der Fall
Hausbewohner eines 1962 erbauten Mietshauses hatten ein dort wohnendes Ehepaar mit heranwachsenden Kindern auf Unterlassung weiterer Ruhestörungen verklagt. Die Kläger wohnten in einer Mietwohnung direkt unter der Wohnung des verklagten Ehepaares. Die Kinder des Paares waren 14 und 16 Jahre alt. Die Hausbewohner hatten sich in der Vergangenheit über von den Teenagern verursachte laute Geräusche während der Mittags-, der Nacht- oder der Feiertagsruhe beschwert. Es würden Türen zugeschlagen und Gerenne und Getrampel sei zu hören. In ein von den Klägern geführtes Lärmprotokoll hatten diese nahezu täglich bis zu acht Eintragungen, insbesondere zurzeit der Nachmittags- und Abendstunden, bis spätestens 22:30 Uhr gemacht. Das Ehepaar erklärte, dass die ihren Kindern vorgeworfenen Ruhestörungen nicht stattgefunden hätten. Die Kläger seien sehr empfindlich, so dass die Beklagten sich nicht mehr trauten den Boden zu saugen, Wäsche zu waschen oder Essen zuzubereiten. Die heranwachsenden Kinder trauten sich angeblich nicht laut zu lachen oder laut zu reden.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG München entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der verklagten Mieter. Zwar konnten alle übrigen Mitbewohner des Mehrfamilienhauses Unterlassung von unzumutbaren Geräuschbeeinträchtigungen fordern. Dass die Geräuschbeeinträchtigungen unzumutbar waren, war für das Gericht jedoch nicht erkennbar. Nach Ansicht des Gerichts war schon mit dem Auftreten von Geräuschen in der Wohnung der Kläger aus der darüber liegenden Wohnung der Beklagten zu rechnen, weil es sich um einen Altbau aus dem Jahr 1962 handelte. Außerdem sei Kinderlärm als Ausdruck kindlicher Entwicklung grundsätzlich zumutbar und zu akzeptieren. Kinder in jedem Lebensalter verursachen nach Ansicht des AG München Störungen. Die verklagten Mieter sollten schon dann nicht verantwortlich sein, wenn sie ihre 14 – 16-jährigen Kinder nicht dazu bringen konnten, den Lärm zu unterlassen. Für gelegentliche Ruhestörungen ihrer Kinder haften Eltern ohnehin nicht. Das Gericht hatte von einem Sachverständigen eine Dauerlärmmessung vornehmen lassen, in welcher aber kein über 37 dB(A) hinausgehender Lärm festgestellt wurde. Das Urteil ist nun nach Zurücknahme der Berufung rechtskräftig (AG München, Urteil v. 23.05.17, Az. 283 C 1132/17).
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