Psychisch kranker Nachbar – Lärmstörung geringer Intensität müssen Sie hinnehmen
Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung selbst bewohnen, werden Sie das wissen: In einem Mehrfamilienhaus kann man sich seine Nachbarn nicht aussuchen. Es kann durchaus passieren, dass Ihre Nachbarn laut sind und Sie ständigen Lärmbelästigungen ausgesetzt sind. Normalerweise können Sie dagegen mit einer Unterlassungsklage vorgehen. Doch Vorsicht – ist Ihr Nachbar psychisch krank, werden Sie mit einer solchen Klage unter Umständen nicht erfolgreich sein. Zumindest Lärmstörungen von geringer Intensität müssen Sie dann hinnehmen (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 15.07.21, Az. 2-13 S 88/20).
Geschrei der Nachbarin – Eigentümer fühlte sich gestört
Im entschiedenen Fall ging es um einen Wohnungseigentümer, der gegen die Eigentümerin der unter ihm liegenden Wohnung auf Unterlassung geklagt hatte. Der Eigentümer fühlte sich durch den Lärm der Nachbarin in Form von Geschrei und sonstigen lauten Äußerungen gestört. Die Lärmstörungen hatten ihre Ursache in der psychischen Erkrankung der Nachbarin.
Der Eigentümer, der die Lärmstörungen durch verschiedenen Audioaufnahmen belegen konnte erhob Klage auf Unterlassen gegen die Nachbarin.
Intensität der Geräusche war zu gering – kein Unterlassungsanspruch
Das Gericht entschied zugunsten der Nachbarin. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Zwar wiederholten sich die von der Nachbarin ausgehenden Geräusche ständig, ihre Intensität war allerdings regelmäßig mäßig bis gering. Die auf der Audioaufnahme zu hörenden Geräusche gingen kaum über das hinaus, was bei geöffnetem Fenstern ohnehin von der Straße zu hören war. Das zeigte sich insbesondere daran, dass die Geräusche der Vögel lauter und deutlicher zu hören waren als die von der Nachbarin verursachten Geräusche.
Außerdem waren die Geräusche nur dann zu hören, wenn beide Parteien die Fenster ihrer Wohnung geöffnet hatten. Der Eigentümer konnte der Lärmstörung daher durch das Schließen seiner Fenster entgehen. Zwar ist ein Wohnungseigentümer berechtigt, die Fenster seiner Wohnung zu öffnen. allerdings musste nach Ansicht des Gerichts berücksichtigt werden, dass die Nachbarin infolge der psychischen Erkrankung zeitweise nicht zu einer Steuerung ihres Verhaltens in der Lage war. Vor diesem Hintergrund ist dem Eigentümer das Schließen seiner Fenster nach Auffassung des Gerichts zumutbar.
Fazit: Grundsätzlich steht Ihnen gegen Lärmstörungen durch Ihre Nachbarn ein Unterlassungsanspruch zu. Resultieren die Lärmstörungen aber aus einer psychischen Krankheit Ihres Nachbarn, ist das nicht so einfach. In diesem Fall ist es Ihnen zuzumuten, die Lärmstörungen hinzunehmen. Das gilt zumindest dann, wenn sie von ihrer Intensität her nicht über den üblichen Straßenlärm hinausgehen. Dann ist es Ihnen sogar zuzumuten, notfalls die Fenster Ihrer Wohnung zu schließen.
Neueste Kommentare