Riester-Zulagen: Rückforderung möglich, wenn kein Anspruch bestand
Ob Wohn-Riester, Bausparvertrag oder Rentenversicherung: Riester-Verträge gibt es in vielen Formen. Die staatlichen Zulagen kann aber nur erhalten, wer gesetzlich rentenversichert oder verbeamtet ist oder einen Ehepartner hat, auf den das zutrifft und der seinerseits schon einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat.
Doch was, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, und sich das erst nach Jahren herausstellt? Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Dann darf der Staat die zu Unrecht gezahlten Zulagen zurückfordern. Das gilt auch, wenn den Inhaber des Vertrags kein Verschulden trifft (BFH, Urteil v. 09.07.2019, Az. X R 35/17).
Riester-Anbieter hatte Zulagen für Klägerin beantragt
Eine Frau hatte einen Riester-Vertrag abgeschlossen und erhielt dafür jahrelang Zulagen. Erst, als der Vertrag beendet war, stellte sich heraus: Für drei Jahre fehlte ihr die Berechtigung zum Erhalt der Zulagen. Das Bundeszentralamt für Steuern forderte das Geld zurück. Das wollte die Frau per Klage verhindern. Sie habe keine Falschangaben gemacht. Den Antrag habe der Anbieter für sie gestellt. Außerdem habe die Zentrale Zulagenstelle das Geld ausgezahlt, ohne den Anspruch zu prüfen. Doch ihr Einwand blieb erfolglos.
Rückforderung unabhängig vom Verschulden möglich
Die Richter stellten klar: Im Gesetz sei genau geregelt, wann ein Zulagenanspruch bestehe und wann nicht. Gelder, die ohne Anspruch ausgezahlt worden seien, könnten zurückgefordert werden. Ob die Frau ein Verschulden treffe oder nicht, darauf komme es nicht an.
Mein Rat an Sie: Vorsicht vor allem bei Wohn-Riester, wo die Zulagen zur Tilgung von Immobilienkrediten fürs Eigenheim eingesetzt werden. Hier wäre eine Rückforderung besonders schlimm. Von dieser Form der Immobilienfinanzierung rate ich Ihnen rundweg ab. Und übrigens nicht nur, weil die Zulagen zurückgefordert werden können.
Auch steuerlich sind Riester-Verträge ungünstig, weil sie ab Rentenbeginn im Gegenzug für die erhaltene Steuern entrichten müssen. Da das Geld in die Immobilienfinanzierung gewandert und somit nicht mehr vorhanden ist, wird ein fiktives Wohngeld-Konto als Bemessungsgrundlage gebildet. Das ist kompliziert – und belastet Ihr Einkommen im Ruhestand zusätzlich. Lassen Sie besser die Finger davon!
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