Beschluss über bauliche Veränderung kann auch ohne Zustimmung aller verkündet werden
Bestimmt wissen Sie, dass ein Beschluss über eine bauliche Veränderung nur mit der Zustimmung aller durch sie benachteiligten Eigentümer zustande kommen kann. Sind alle Eigentümer durch die bauliche Veränderung benachteiligt, müssen ihr auch alle Eigentümer zustimmen. Oft genug werden Beschlüsse über bauliche Veränderung dennoch mit einfacher Stimmenmehrheit verkündet. Hierzu hat der BGH entschieden: Eine solche Verkündung ist auch zulässig, wenn die Zustimmung einzelner beeinträchtigter Wohnungseigentümer fehlt. Der Verwalter muss aber auf Anfechtungsrisiken hinweisen (BGH, Urteil v. 29.05.2020, Az. V ZR 141/19)
Nicht alle benachteiligten Eigentümer stimmten zu
Im entschiedenen Fall hatten die Wohnungseigentümer in ihrer Eigentümerversammlung mehrheitlich eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums durch eine Eigentümerin genehmigt. Der Geschäftsführer der Verwalterin hatte den Beschluss verkündet.
Ein Wohnungseigentümer, war gegen den Beschluss mit der Anfechtungsklage vorgegangen. Nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung legte das Landgericht die Prozesskosten den beklagten Wohnungseigentümern auf. Denn: Der Beschluss wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit für ungültig erklärt worden, da nicht die Zustimmung aller Eigentümer vorgelegen hatte, die durch die Baumaßnahmen beeinträchtigt werden. Einige der im Verfahren unterlegenen Wohnungseigentümer verlangten daher von der ehemaligen Verwalterin Ersatz der Kosten des Anfechtungsverfahrens. Sie meinen, der Geschäftsführer der Verwalterin hätte das Zustandekommen des Beschlusses nicht verkünden dürfen.
BGH: Verkündung war nicht pflichtwidrig
Falsch entschied der BGH, die Klage auf Schadenersatz hatte keinen Erfolg. Der Beschluss, mit dem die bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums genehmigt worden war, war zwar mangels Zustimmung aller beeinträchtigten Eigentümer rechtswidrig. Dennoch hatte der Geschäftsführer der Verwalterin bei der Verkündung des Beschlusses nicht pflichtwidrig gehandelt.
Bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums können beschlossen werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden (§ 22 Absatz 1 WEG). Haben nicht alle nachteilig betroffenen Eigentümer zugestimmt, ist ein dennoch verkündeter Beschluss anfechtbar, aber nicht nichtig.
Ungeklärt war bisher, ob ein Verwalter einen Beschluss über eine bauliche Veränderung verkünden darf, wenn zwar die einfache Stimmenmehrheit erreicht ist, aber nicht alle nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer zugestimmt haben. Diese Frage hat der BGH nun bejaht. Das Erfordernis der Zustimmung aller beeinträchtigten Eigentümer ist keine formale Voraussetzung für die Beschlussfassung, sondern betrifft die Frage der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Verantwortung für den Inhalt gefasster Beschlüsse liegt bei den Wohnungseigentümern. Diese dürfen das Risiko der Anfechtung bewusst eingehen.
Daher handelt der Versammlungsleiter nicht pflichtwidrig, wenn er bei Vorliegen einer einfachen Mehrheit und Fehlen der Zustimmung aller beeinträchtigten Eigentümer einen positiven Beschluss über eine bauliche Veränderung verkündet. Allerdings muss er die Eigentümerversammlung darüber informieren, ob aus seiner Sicht bestimmte Wohnungseigentümer ihre Zustimmung hätten erteilen müssen. Außerdem muss er auf das sich hieraus ergebende Anfechtungsrisiko hinweisen. Die klagenden Eigentümer konnten im entschiedenen Fall nicht nachweisen, dass der Verwalter seine Informations- und Hinweispflichten verletzt hat. Daher war es nicht pflichtwidrig, den Beschluss über die bauliche Veränderung zu verkünden.
Fazit: Jetzt wissen Sie: Wird ein Beschluss über eine bauliche Veränderung als zustande gekommen verkündet, ohne dass alle nachteilig betroffenen Eigentümer zugestimmt haben, ist der Beschuss anfechtbar. Die Kosten eines Anfechtungsprozesses hat der Verwalter aber nur dann zu tragen, wenn er die Eigentümer nicht über ein mögliches Anfechtungsrisiko informiert hat.
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