Prostitution in der Eigentumswohnung? Das geht nicht!
Stellen Sie sich vor, einer Ihrer Miteigentümer kommt auf die Idee, in seiner Wohnung dem horizontalen Gewerbe nachzugehen. Darüber sind Sie und die anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft bestimmt nicht erfreut. Schließlich ist die Prostitution doch keine Arbeit wie jede andere. Für Sie stellt sich dann natürlich die Frage, ob Sie das hinnehmen müssen oder ob Sie etwas gegen diese Art der Nutzung der Wohnung unternehmen können. Hierzu hat das Landgericht Koblenz entschieden: Die Ausübung der Prostitution stellt eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Hausbewohner dar (Beschluss v. 17.06.2020, Az. 2 S 53/19 WEG)
Eigentümer nutzt seine Wohnung zur Prostitution
Im entschiedenen Fall ging es um eine Wohnanlage in Bahnhofsnähe, in der sich 45 Wohneinheiten und elf Gewerbeeinheiten befinden. Nach der Gemeinschaftsordnung ist die Nutzung der Wohneinheiten ausschließlich zu Wohnzwecken gestattet. Ihre Nutzung zum Zwecke der Ausübung eines Gewerbes darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Verwalters erfolgen.
Eine Eigentümerin von zwei Wohneinheiten ging in einer ihrer Wohnungen der Prostitution nach. Das hatte sie im Internet unter Nennung des konkreten Appartements beworben. Eine Zustimmung des Verwalters zur Prostitutionsausübung in der Wohnung hatte die Eigentümerin nicht eingeholt. Sie war der Ansicht, es handele sich um eine „diskrete“ Prostitutionsausübung, die in Bahnhofsnähe zulässig sei, so dass sie die Zustimmung des Verwalters nicht benötige.
Prostitution ist eine unzumutbare Beeinträchtigung
Falsch, entschied das LG Frankfurt. Zwar kann jeder Wohnungseigentümer mit seiner Wohnung nach Belieben verfahren (§ 13 Absatz 1 (WEG). Allerdings muss jeder Eigentümer bei der Nutzung seiner Wohnung auch die Grenzen des § 14 Nr. 1 WEG beachten. Nach dieser Vorschrift darf jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum nur so gebrauchen, dass keinem anderen Eigentümer ein Nachteil entsteht, der über das unvermeidliche Maß hinausgeht.
Einen solchen Nachteil stellt die Nutzung einer Wohneinheit für die Ausübung der Prostitution aber dar. Es handelt sich um eine im Internet mit ausdrücklicher Nennung der Adresse beworbene Prostitutionsausübung. Der spärliche Bekleidungsstil der Prostituierten und deren Verhalten waren ebenso offen sichtbar, wie der regelmäßige Verkehr von wechselnden Freiern in der Wohnanlage. Außerdem hatten schon Freier bei anderen Wohnungseigentümern geklopft und nach den Prostituierten gefragt. Das ist eine Belastung für die Hausgemeinschaft, schadet dem Ansehen der Wohnanlage, mindert den Wert der Sondereigentumseinheiten und erschwert deren Vermietung. Die Eigentümerin musste die Nutzung der Wohnung zur Prostitution unterlassen.
Fazit: Selbst wenn Ihre Wohnanlage in eine Gegend liegt, in der die Prostitution üblich ist, müssen Sie dieses Gewerbe nicht hinnehmen. Es geht nicht nur über die reine Wohnnutzung hinaus, sonder ist auch störend für die Miteigentümer und schadet dem Ansehen der Immobilie. Kommt einer Ihrer Miteigentümer auf die Idee, seine Wohnung zur Prostitution zu nutzen, haben Sie gegen ihn einen Unterlassungsanspruch, den Sie notfalls gerichtlich durchsetzen können.
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