Komplizierte oder unverständliche Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam
Ist eine Klausel über eine Mietverlängerung in einem Mietvertrag über Gewerberäume unnötig kompliziert und schwer unverständlich, so ist diese unwirksam. Dies stellte das Amtsgericht Neustadt/Rübenberge im September 2020 klar.
Der Fall
Ein Mieter von Gewerberäumen und sein Vermieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit der Kündigung des Mieters. Der Mieter hatte das Mietverhältnis mit Frist von drei Monaten gekündigt, die Mieträume am letzten Tag geräumt und dem Vermieter die Schlüssel zugesandt. Der Vermieter war der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam war und das Mietverhältnis für ein weiteres Jahr fortbestand. In dem Mietvertrag war Folgendes geregelt: “Wird das Mietverhältnis nicht durch Optionsausübung verlängert und wird es nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt, verlängert es sich jeweils um ein Jahr”. Der Mieter war der Ansicht, dass die Klausel unwirksam war, da sie unverständlich sei.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Neustadt/Rübenberge entschied, dass das Mietverhältnis beendet wurde. Eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Laufzeit erfolgte nicht. Die Verlängerungsklausel war gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da der Mieter unangemessen benachteiligt wurde. Die Klausel war wegen einer doppelten Verneinung nur schwer verständlich. Eine Verlängerung durch einseitige Erklärung des Mieters wurde nicht vereinbart. Die Voraussetzungen einer Verlängerung waren nicht eindeutig geregelt. Die Klausel war nach Ansicht des Gerichts unnötig kompliziert und unverständlich. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses nach Ablauf der Mietzeit war ausgeschlossen. Da die vom Vermieter verwendete Verlängerungsklausel wegen Unverständlichkeit unwirksam war, war die vom Mieter ausgesprochene Kündigung fristgerecht erfolgt (AG Neustadt/Rübenberge, Urteil v. 21.09.20, Az. 44 C 343/20).
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