Eigentümerversammlung unter freien Himmel? Das geht!
Die Corona-Pandemie begleitet uns nun schon seit einiger Zeit. Und obwohl bereits viele Menschen geimpft sind, will sich eine Normalität nicht so richtig einstellen. Vor allem die Vorstellung, sich stundenlang mit vielen Menschen in einem geschlossenen Raum aufzuhalten, erfüllt viele Wohnungseigentümer mit Unbehagen. Aber genau das befürchten Sie, wenn Ihre nächste Eigentümerversammlung ansteht. Vielleicht würde sich das Unbehagen reduzieren, wenn Ihre Eigentümerversammlung nicht in einem geschlossenen Raum, sondern unter freiem Himmel stattfindet. Das ist nach einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Wedding durchaus möglich, wenn Störungen und Einflussnahme Dritter ausgeschlossen sind (Urteil v. 13.07.2020, Az. 9 C 214/20).
Versammlung sollte auf gemeinschaftlichem Spielplatz stattfinden
Im entschieden Fall berief der Verwalter einer Eigentümergemeinschaft eine Eigentümerversammlung ein. Die Versammlung sollte aufgrund der Corona-Pandemie unter freiem Himmel auf dem Spielplatz der Wohnungseigentumsanlage stattfinden. Der Spielplatz war für die Öffentlichkeit nicht ohne Weiteres zugänglich und stand auch nur den Wohnungseigentümern zur Nutzung zur Verfügung.
Eine Wohnungseigentümerin hielt den Versammlungsort dennoch für unzulässig. Sie war der Auffassung, es bestehe die Gefahr, dass Dritte zuhören könnten. Daher beantragte die Eigentümerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Untersagung der Versammlung.
Grundsatz der Nichtöffentlichkeit war gewahrt
Das Gericht entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Sie hatte keinen Anspruch auf Untersagung der Versammlung im Wege der einstweiligen Verfügung. Die Durchführung der Versammlung auf dem Spielplatz der Wohnungseigentumsanlage widersprach insbesondere mit Blick auf die Gefahren durch die Corona-Pandemie nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit lag nicht vor, da die Wahrnehmung der Gespräche durch Dritte so gut wie nicht möglich war. Da insoweit Störungen und Einflussnahmen durch Dritte ausgeschlossen waren, konnte die Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.
Fazit: Ihre Eigentümerversammlung ist durch den Grundsatz der Nicht-Öffentlichkeit geprägt, durch denn gewährleistet wird, dass Sie Angelegenheiten Ihrer Gemeinschaft frei von Einflüssen Dritter besprechen und beschließen können. Das hat sich auch durch die Corona -Pandemie nicht geändert. Dennoch ist es zulässig, wenn Sie Ihre Eigentümerversammlung draußen abhalten. Das gilt zumindest dann, wenn sie an einem Ort stattfindet, bei dem Störungen und Einflussnahmen durch Dritte ausgeschlossen sind. Vielleicht gibt es ja im Garten Ihrer Wohnungseigentumsanlage einen solchen Ort, der es erlaubt, Ihre Eigentümerversammlung unter freiem Himmel durchzuführen.
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