Installation von neuen Funk-Heizverteilern und Funk-Wasseruhren muss Mieter dulden
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HeizkostenVO trifft Mieter eine Duldungspflicht wenn funktionsfähige Messgeräte durch ein anderes (modernes) Ablesesystem ersetzt werden sollen, beispielsweise Funk-Heizverteiler. Das gilt auch für die Ersetzung der bisherigen Kaltwasserzähler durch ein funkbasiertes Ablesesystem. Denn eine auf einer verbesserten Ablesetechnik beruhende Erleichterung erhöht den Wert einer Wohnung, stellte das Amtsgericht Konstanz im Oktober 2021 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten darüber, ob der Vermieter in der vermieteten Wohnung zwecks Messung neue Funk-Erfassungsgeräte installieren durfte. Die Beheizung und Warmwasserversorgung erfolgte über eine Zentralheizung. Bislang erfolgte die Verbrauchserfassung über elektronische Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler und Wasserzähler, die in regelmäßigen Abständen abzulesen waren. Der Vermieter wollte nun auf das Funkmessverfahren umstellen.
Das AG Konstanz entschied, dass der Mieter auch bei einer nachträglichen Änderung der Geräte zur Verbrauchserfassung nach der Heizkostenverordnung bzw. nach § 555d Abs. 1 BGB verpflichtet war, dies zu dulden. Mieter trifft durch § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO eine Duldungspflicht nicht nur beim erstmaligen Einbau von Messgeräten zur Erfassung des Verbrauchs von Wärme und Warmwasser, sondern auch dann, wenn funktionsfähige Messgeräte durch ein anderes (modernes) Ablesesystem ersetzt werden sollen.
Der Mieter hatte somit auch die Ersetzung der bisherigen Kaltwasserzähler durch ein funkbasiertes Ablesesystem als Maßnahme zur Verbesserung der Mietwohnung zu dulden. Denn zu den von einem Mieter zu duldenden Maßnahmen zählt jede Veränderung der Mietsache, die den objektiven Gebrauchs- oder Substanzwert der Räume oder Gebäudeteile im Rahmen ihres Zwecks erhöht und eine bessere Benutzung ermöglicht. Eine auf einer verbesserten Ablesetechnik beruhende Erleichterung kann nach der Verkehrsanschauung den Wert einer Wohnung erhöhen. Aufgrund der Gesetzesänderung ergibt sich diese Verpflichtung nunmehr aus §§ 555b Nr. 4 und Nr. 5, 555c Abs. 4, 555d Abs. 1, BGB. § 555d Abs. 2 BGB (AG Konstanz, Urteil v. 21.10.21, Az. 4 C 163/21).
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