Belegeinsicht: 65 km sind für Mieter unzumutbar
Wenn ein Mieter anlässlich der Prüfung einer Betriebskostenabrechnung Belege einsehen will, ist ihm die Einsicht in den Räumlichkeiten des Vermieters zu gewähren. Einem Mieter ist allerdings die Belegeinsicht in den Räumlichkeiten des Vermieters nicht zumutbar, wenn die Räumlichkeiten 65 km von der Wohnung des Mieters entfernt sind. Dies stellte das Amtsgericht Höxter im Oktober 2021 klar.
Ein Vermieter hatte nach beendetem Mietverhältnis seinen Mieter auf Erstattung eines Betriebskostenabrechnungssaldo des Jahres 2020 verklagt.
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Das AG Höxter entschied, dass dem Vermieter ein Anspruch auf Erstattung des Betriebskostenabrechnungssaldo nicht zustand. Zunächst war die Betriebskostenabrechnung fehlerhaft, weil ein falscher Nutzungszeitraum zugrunde gelegt wurde. Zudem hatte der Vermieter einen Pauschalvertrag mit einem Hausmeister behauptet, jedoch nach Bestreiten des Mieters keine Zahlungsbelege vorgelegt. Zwar hatte der Vermieter dem Mieter eine Belegeinsicht in seinen Räumlichkeiten angeboten. Der Vermieter konnte den Mieter jedoch nicht auf eine Belegeinsicht in seinen Räumlichkeiten verweisen, da zwischen der Wohnung des Mieters und den Räumlichkeiten des Vermieters eine Entfernung von 65 km lag. Diese Entfernung zur Prüfung der Belege zurückzulegen, war dem Mieter nicht zumutbar. Laut bereits bestehender Rechtsprechung ist bereits eine Entfernung von 16 km als unzumutbar anzusehen (AG Dortmund, Urteil v. 03.02.15, Az. 423 C 8722/14). Hinsichtlich der Entfernung von 65 km war es für den Vermieter ein verhältnismäßig geringer Aufwand, dem Mieter Belegkopien zuzusenden. Da zu Gunsten des Mieters von einer Unzumutbarkeit der Einsichtnahme in den Räumlichkeiten des Vermieters auszugehen war und der Vermieter dem Mieter die Belege bisher nicht zugänglich gemacht hatte, war die Klage derzeit unbegründet (AG Höxter, Urteil v. 13.10.21, Az. 10 C 154/21).
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