Glasierte Dachziegel auf dem Nachbarhaus – lohnt es sich dagegen zu klagen?
Blendet die Solaranlage auf dem Nachbarhaus unzumutbar stark, steht Ihnen als Nachbar ein Unterlassungsanspruch zu. Doch was ist, wenn sich auf dem Nachbardach glasierte Dachziegel befinden? Auch diese können das Sonnenlicht stark reflektieren und durchaus störend für Sie sein. Können Sie dann die Beseitigung der störenden Dachziegel verlangen oder zumindest gegen eine entsprechende Baugenehmigung vorgehen? Diese Frage hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vor kurzem entschieden (Urteil v. 31.08.21, OVG 10 N 666.18).
Glasierte Dachziegel – Nachbar ging gegen Baugenehmigung vor
Im entschiedenen Fall ging es um eine Baugenehmigung die einem Bauherrn zum Bau seines Einfamilienhauses erteilt worden war. Die Baugenehmigung enthielt keine Vorgaben zur Art der Dachziegel. Als der Nachbar erfuhr, dass das Haus mit glasierten Dachziegeln gedeckt werden sollte, war er davon alles andere als begeistert. Er befürchtet nämlich, von dem durch die Ziegel reflektierten Sonnenlicht gestört zu werden. Aus diesem Grund legte er Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung ein.
Da der Widerspruch gegen die Baugenehmigung erfolglos blieb, verklagte der Nachbar das Bauamt mit dem Ziel, die Behörde zum bauordnungsrechtlichen Einschreiten gegen das Bauvorhaben zu bewegen. Im Laufe des Verfahrens verlangte er außerdem, die Baugenehmigung bezüglich der nicht getroffenen Vorgaben zu einer reflexionsfreien Dachgestaltung aufzuheben.
Keine unzumutbaren Beeinträchtigungen ersichtlich
Die Klage blieb erfolglos. Grundsätzlich können Nachbarn zwar dagegen vorgehen, wenn von dem Dach des angrenzenden Hauses unzumutbare Lichtreflexionen ausgehen. Das setzt aber voraus, dass es sich um unzumutbar starke Reflexionen handelt. Diese Grenze der Unzumutbarkeit sah das Gericht hier nicht als überschritten an. Das Bauamt hatte im Laufe des Verfahrens eine Stellungnahme vom Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz eingeholt, die zu dem Ergebnis gekommen war, dass die glasierten Ziegel in diesem Fall keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarn hervorrufen würden. Auf diese fachliche Einschätzung durfte die Bauaufsichtsbehörde nach Ansicht des Gerichts vertrauen.
Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass eine teilweise Aufhebung der Baugenehmigung hinsichtlich der Dacheindeckung ohnehin nicht möglich sei. Denn ein Einfamilienhaus ohne Dach sei unter keinem Gesichtspunkt denkbar.
Fazit: Möchte Ihr Nachbar sein Hausdach mit glänzenden Dachziegeln decken lassen, wird es eher schwer für Sie, dagegen vorzugehen. Nur wenn Sie die Unzumutbarkeit der Sie störenden Lichtreflektionen nachweisen können, werden Sie erfolgreich sein. Sie werden sich also im Zweifel mit den glasierten Dachziegeln Ihres Nachbarn abfinden müssen.
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