Vorsicht beim Grundstückskauf – Erschließungskosten steuerpflichtig!
Mietwohnungen sind so knapp wie nie zuvor in Deutschland – jetzt erst recht, wo sich viele Familien einen Kauf gar nicht mehr leisten können. Aber bauen ist teuer und so spart man als Investor, wo man kann. Ist es zulässig, Erschließungskosten für die Grunderwerbsteuer „herauszurechnen“?
Was Sie beim Immobilienkauf an Grunderwerbsteuer zahlen, variiert je Bundesland – doch bis zu 6,5 % vom Kaufpreis sind fällig. Da kommt schnell eine hohe Summe zusammen. Grundsätzlich zahlen Sie diese erst einmal für die Immobilie selber. Geht es um ein Grundstück, könnte man da schon einmal auf die Idee kommen, die Erschließungskosten abzuziehen – doch ist das zulässig? In einem solchen Fall entschied vor Kurzem der BFH.
Erschließungskosten nicht separat ausgeschrieben
Hier wollten Immobilienkäufer aus Münster genau das tun und nur für das unerschlossene Grundstück die Steuer zahlen. Aber: Laut Kaufvertrag sollte der Verkäufer das Wohngrundstück noch erschließen – und die Kosten dafür sollten nicht separat berechnet werden. Mehr noch, auch im Kaufvertrag gab es dafür keinen separaten Posten. Das örtliche Finanzamt witterte seine Chance und verlangte die Nachzahlung der Grunderwerbsteuer auf die Erschließungskosten. Dagegen zogen die Käufer vor Gericht.
Grunderwerbsteuer parallel zur Mehrwertsteuer
Sie wissen, so manches Steuersparmodell ist eine heikle Sache – so auch dieses: Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht (Urteil v. 23.02.2022, Az. II R 9/21). Der BFH bestätigt die Vorinstanz in der Auffassung, dass die kalkulatorisch in dem Kaufpreis enthaltenen Erschließungskosten Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sind. Im Urteil heißt es: „Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG als Gegenleistung u.a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Danach gehören zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben (BFH-Urteil vom 06.12.2017 – II R 55/15, BFHE 261, 58, BStBl II 2018, 406, Rz 10, m.w.N.)“ – eben auch die hier inkludierte Erschließung. Deshalb wird Ihnen leider kein Finanzamt in einem solchen Fall die Grunderwerbsteuer für die Erschließung erlassen.
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