Mieterhöhung: „Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ keine Zustimmungserklärung
Wenn ein Mieter ausdrücklich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ eine erhöhte Miete zahlt, ist dies keine Zustimmungserklärung zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters. Dies stellte das Landgericht Frankfurt am Main per Beschluss im Mai 2023 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtsverbindlichkeit einer Mieterhöhung. Der Mieter zahlte für seine Mietwohnung ursprünglich eine Grundmiete von monatlich 1.200,00 €. Der Vermieter hatte den Mieter aufgefordert einer Erhöhung der Grundmiete auf monatlich 1.380,00 € mit Wirkung zum 01.09.2022 zuzustimmen.Per Schreiben vom 09.07.2022 erklärte der Mieter, für ihn gelte weiterhin die Vereinbarung, die er bei Mietbeginn getroffen habe. Hiernach gelte ein Mietpreis von 1.200,00 € zuzüglich pauschal 300,00 €. Aus Gründen der Kulanz und „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ werde er aber die Mietzahlung ab dem 01.09.2022 anpassen.
Demgemäß zahlte der Mieter ab September 2022 die erhöhte Miete. Eine ausdrückliche Zustimmung zur Mieterhöhung erklärte der Mieter nicht. Der Vermieter ermahnte den Mieter mehrfach zur Abgabe der Zustimmungserklärung. Da der Mieter die ausdrückliche Zustimmung verweigerte, reichte der Vermieter eine auf Zustimmung gerichtete Klage ein.
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Mit Erfolg! Das LG Frankfurt a. M. bestätigte die Ansicht des Vermieters. Dieser konnte von dem Mieter gemäß § 558 Abs. 1 S. 1 BGB die Zustimmung zur Erhöhung der Miete auf einen Betrag von monatlich 1.380,00 € verlangen. Denn das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters entsprach den formellen Anforderungen des § 558a BGB.
Die Jahressperrfrist des § 558 Abs. 1 S. 2 BGB sowie die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 S. 1, 2 BGB wurden vom Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen eingehalten. Dem Vermieter stand auch weiterhin ein Anspruch auf Zustimmung des Mieters zu einer Vertragsanpassung bezüglich der Miethöhe zu.
Denn die Erklärung des Mieters, aus Kulanz angepasste Mietzahlungen zu leisten, war nicht geeignet, den Anspruch des Vermieters gemäß § 362 Abs. 1 BGB zu erfüllen.
Erklärt ein Mieter seine Zustimmung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“, ist maßgeblich, ob das Verhalten des Mieters insgesamt einen Rechtsbindungswillen und damit eine Zustimmung zur Mieterhöhung erkennen lässt.
Im vom LG Frankfurt a. M. entschiedenen Rechtsstreit konnte die Erklärung des Mieters nicht als Zustimmungserklärung zu dem Mieterhöhungsverlangen angesehen werden. Denn der Mieter erklärte ausdrücklich, dass die Vereinbarung, die er bei Mietbeginn getroffen habe, bezüglich einer Miete von 1.200,00 €, fortgelte.
Der Mieter wollte also eine Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen des Vermieters gerade nicht erteilen (LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 08.05.23, Az. 2-11 T 33/23).
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