Mieterhöhung: Vermieter darf auf Bericht eines Gutachterausschusses für Grundstückswerte verweisen
Ein Vermieter darf zur Begründung einer Mieterhöhung auf den Bericht eines zuständigen Gutachterausschusses für Grundstückswerte verweisen. Denn ein solcher Grundstücksmarktbericht entspricht nach Ansicht des Landgerichts Bückeburg einem einfachen Mietspiegel gemäß § 558a BGB.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten vor dem LG Bückeburg über die Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung. Der Vermieter hatte nach 23 Jahren seit Beginn des Mietverhältnisses die Miete erhöht. Als Nachweis der aktuellen ortsüblichen Vergleichsmiete legte der Vermieter allerdings nicht einen Mietspiegel vor, sondern verwies auf den aktuellen Grundstücksmarktbericht des zuständigen Gutachterausschusses für Grundstückswerte.
Dieser ermittelte die jeweils aktuelle Vergleichsmiete in regelmäßig durchgeführten Umfragen. Die vom Vermieter eingeforderte Mieterhöhung entsprach dem Marktbericht des Gutachterausschusses.
Der Mieter stimmte der Mieterhöhung dennoch nicht zu, weil der Vermieter keinen Mietspiegel vorgelegt bzw. nicht drei Vergleichswohnungen angegeben hatte. Der Vermieter reichte Klage ein.
Die perfekte Mieterhöhung – kostenlos herunterladen!
Mit Erfolg! Der Mieter musste der Mieterhöhung zustimmen.
Das LG Bückeburg stellte klar, dass die Begründung eines Vermieters bezüglich einer Mieterhöhung nicht zwingend mittels Mietspiegel, Datenbank, Gutachten oder Vergleichswohnungen gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BGB erfolgen muss.
Die Bezugnahme auf einen Grundstücksmarktbericht eines Gutachterausschusses für Grundstückswerte ist ebenfalls zulässig; auch wenn ein solcher Marktbericht kein Mietspiegel i.S.v. §§ 558 ff. BGB ist.
Denn die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch einen zuständigen Gutachterausschuss gewährleistet die Richtigkeit der veröffentlichten Werte (LG Bückeburg, Beschluss v. 13.10.22, Az. 1 S 5/22).
Die perfekte Mieterhöhung – kostenlos herunterladen!
Neueste Kommentare