Empfänger von Sozialleistungen kann nicht Miete zurückfordern
Ein Mieter der Sozialleistungen bezieht, kann keine Miete von seinem Vermieter zurückfordern. Dies stellte das Landgericht Berlin im April 2023 klar.
Denn gemäß § 33 Abs. 1 SGB II gehen Ansprüche eines Mieters der Sozialhilfe bezieht auf den Leistungsträger über. Denn gemäß § 22 Abs. 3 SGB II ist der Leistungsbezug des Folgemonats wegen eines Rückzahlungsanspruchs eine sozialhilfebedürftigen Mieters gemindert.
Das gilt für Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Miete wegen Verstoß eines Vermieters gegen die „Mietpreisbremse“ gemäß §§ 556d ff. BGB. Auch Ansprüche wegen eines Mietmangels auf Minderung der Miete gemäß § 536 BGB werden von § 33 Abs. 1 SGB II erfasst.
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Im vom LG Berlin entschieden Rechtsstreit hatte ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses anteilige Rückzahlung von Miete gegen seinen Vermieter geltend gemacht. Der Vermieter hatte gegen die „Mietpreisbremse“ gemäß §§ 556d ff. BGB verstoßen.
Außerdem glaubte der Mieter wegen eines Wasserschadens ein Recht zur Mietminderung zu haben. Die geleisteten Mietzahlungen waren allerdings vom zuständigen Jobcenter für den Mieter erbracht worden.
Das LG Berlin bestätigte, dass der gesetzliche Forderungsübergang gemäß § 33 Abs. 1 SGB II für alle Forderungen aus einem Mietverhältnis gilt, die während des Bezugs von Sozialleistungen fällig werden. Die gegen den Vermieter geltend gemachten Ansprüche standen dem Mieter somit nicht zu (LG Berlin, Urteil v. 19.04.23, Az. 64 S 190/21).
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