Eine Solaranlage auf der gemeinschaftlichen Garage ohne Beschluss – geht das?
Bestimmt wissen Sie, dass nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz der Grundsatz „Kein Bauen ohne Beschluss“ gilt. Daher können Sie eine bauliche Veränderung normalerweise nicht ohne Zustimmung Ihrer Miteigentümer vornehmen.
Machen Sie es dennoch, steht Ihrer Gemeinschaft ein Rückbauanspruch zu. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt gilt das aber nicht immer (Urteil v. 20.12.21, Az. 2-13 S 135/20).
Eigentümer errichtete Solaranlage auf dem Garagendach
Im entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer auf dem Dach der gemeinschaftlichen Garage eine Solaranlage errichtet. Einen gemeinschaftlichen Beschluss hatte er dafür nicht eingeholt.
Obwohl auf dem Dach bereits Solaranlagen vorhanden waren, störte sich ein Miteigentümer an den neuen Solarmodulen. Er verlangte von dem Eigentümer, seine Solarmodule zu entfernen. Da dieser sich weigerte, erhob der Miteigentümer Klage.
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Auf dem Garagendach waren bereits Solaranlagen vorhanden
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Eigentümer musste seine Solarmodule nicht entfernen. Wenn eine bauliche Veränderung keine Beeinträchtigung mit sich bringt, die über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidlich Maß hinausgeht, kann ein Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm die bauliche Maßnahme gestattet wird (§ 20 Abs. 3 WEG).
Die installierten Solarmodule brachten hier keine wesentlichen optischen Beeinträchtigungen mit sich, da bereits Solarmodule auf dem Dach vorhanden waren. Der Eigentümer konnte daher den Rückbau der Solarmodule nicht verlangen.
Fazit: Bringt eine bauliche Veränderung für Ihre Miteigentümer keine wesentlichen Nachteile mit sich, können Sie deren Gestattung verlangen. Errichten Sie die Anlage eigenmächtig, kann Ihre Gemeinschaft den Rückbau aber nicht verlangen, wenn sie keine wesentliche Beeinträchtigung mit sich bringt.
Gehen Sie aber besser auf Nummer sicher und holen Sie die Gestattung ein, bevor Sie mit der baulichen Maßnahme beginnen.
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