Inkassounternehmen darf für Mieter gegenüber Vermieter tätig werden
Dass ein Inkassounternehmen für Mieter gegenüber deren Vermieter tätig werden darf, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2023 klar.
Mieter hatten ein Inkassounternehmen beauftragt, bei ihrem Vermieter überhöhte Miete zu rügen, diese zurück zu fordern und eine Ermäßigung der monatlichen Miete zu bewirken. In einem anschließenden Rechtsstreit war das Landgericht Berlin der Ansicht, dass das Inkassounternehmen nicht für die Mieter Forderungen geltend machen oder gar klagen durfte.
Denn das Unternehmen sei keine Anwaltskanzlei und verfüge nur über eine Inkassolizenz, die solche Tätigkeiten nicht abdecke.
Der Mietspiegel 2023 – jetzt kostenlos herunterladen! Der für das Mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH war jedoch der Ansicht, dass die Aufforderung des Inkassounternehmens an den Vermieter, zukünftig keine überhöhte Miete mehr zu verlangen, von der Inkassolizenz gedeckt war. Es gehe nicht, so der BGH, um die Abwehr von Ansprüchen. Vielmehr sei es im engen Zusammenhang mit der Rückerstattung von Mietanteilen auch darum gegangen, für die Zukunft eine Herabsetzung der Miete zu erreichen.
Der BGH wies bei dieser Gelegenheit noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass die MietenbegrenzungsVO des Landes Berlin rechtswirksam ist. Das LG Berlin müsse die Forderungen der Mieter nun inhaltlich überprüfen (BGH, Urteil v. 24.05.2023, Az. VIII ZR 373/21).
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