Zweckentfremdung von Wohnraum: Zehn-Wochen-Grenze gilt für tatsächliche Nutzung
Die gesetzliche Zehn-Wochen-Grenze für eine Untervermietung an Feriengäste gilt für die tatsächliche Nutzung einer Mietwohnung als Ferienwohnung und nicht für die Dauer des Angebots. Dies stellte das Verwaltungsgericht Freiburg im Juni 2023 klar.
Die Zehn-Wochen-Grenze des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweckentfremdungsverbots
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Einem Mieter einer Wohnung in Baden-Württemberg war durch die zuständige Behörde untersagt worden, seine Mietwohnung weiterhin als Ferienwohnung zu vermieten. Der Mieter hatte die Wohnung über die Internetplattform AirBnB während seines Urlaubs als Ferienwohnung angeboten. Insgesamt wurde die Wohnung mehr als zehn Wochen auf der Plattform als Ferienwohnung aufgeführt. Hierin sah die zuständige Behörde einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweckentfremdungsverbots
Mit Erfolg! Das FG Freiburg entschied zu Gunsten des Mieters, dass keine Zweckentfremdung von Wohnraum vorlag. Denn der Mieter hatte die Zehn-Wochen-Grenze des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ZwEWG nicht überschritten. Denn für diese Grenze sei nicht, so das VG Freiburg, der Zeitraum des Angebots sondern die tatsächliche Nutzung durch Feriengäste maßgeblich. Der Mieter habe seine Mietwohnung ansonsten dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt und lediglich vorübergehend während seines Urlaubs die Räume an Feriengäste vermietet (VG Freiburg, Beschluss v. 16.06.23, Az. 4 K 1365/23).
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